Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Projektierung und Ausführung der beweglichen oder festen Anlagenteile müssen nicht nur diesen Vorschriften, sondern auch der Konstruktionslehre und den anerkannten Regeln der Technik für Maschinenbau entsprechen, wobei insbesondere auf die Einfachheit des Zusammenbaus, der Zerlegung und Instandhaltung der verschiedenen Teile zu achten ist; ferner müssen Projektierung und Ausführung den einschlägigen Bestimmungen über die verschiedenen Werkstoffe, Tragwerke und Verbindungen, einschließlich der Schweißverbindungen, entsprechen.
(2) Werkstoffe zur Herstellung von Sicherheitsteilen müssen von geprüfter Qualität und frei von Materialfehlern sein. Sie dürfen insbesondere bei den vorhersehbar tiefsten Betriebstemperaturen keine die Betriebssicherheit gefährdende Veränderung ihrer technischen Eigenschaften erfahren.