Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Die Schleppvorrichtungen, die als Einzelbügel ausgeführt sein müssen, bestehen normalerweise aus drei Teilen:
(2) Die Schleppvorrichtung kann aus allen oder nur aus einigen der in Absatz 1 erwähnten Teile bestehen; bei Anlagen, wo sich der Skifahrer direkt am Förderseil festhält, fehlen sie gänzlich. Mitnehmergabeln sind nicht zulässig. Die Schleppvorrichtung muss so beschaffen sein, dass der Skifahrer sich nicht verhängt und sich am Ausstieg leicht lösen kann.