Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Beim Förderseil ergibt sich der Sicherheitsgrad aus dem Verhältnis zwischen Bruchlast und größter auftretender axialer Seilspannkraft bei gleichförmiger Bewegung, bei den übrigen Seilen aus dem Verhältnis zwischen Summenlast und größter axialer Seilspannkraft.
(2) Für die Berechnung der betriebsmäßigen Seilspannkraft des Förderseiles gelten folgende konventionelle Annahmen:
(3) Der Sicherheitsgrad der neuaufgelegten Seile darf folgende Werte nicht unterschreiten: