(1) Als Endbefestigungen dürfen nur Trommelverankerungen oder Seilkauschen verwendet werden. Die Seilkausche ist nur für Verankerungsseile und nur bei Verwendung geeigneter Klemmen zulässig.
(2) Die Seilkauschen müssen einen kleinsten auf die Seilmitte bezogenen Radius haben, der nicht kleiner als der dreifache Seildurchmesser ist.
(3) Die Ausgleichsscheiben und die Seiltrommel, auf denen die Verankerungs- oder die Abspannseile aufgewickelt sind, müssen einen auf die Seilmitte bezogenen Durchmesser aufweisen, der nicht kleiner als der 15fache Seildurchmesser ist.
(4) Das Seil muß auf der Trommel mit mindestens drei vollen Windungen aufgewickelt sein. Das Endstück muß mit zwei sich hintereinander befindlichen Klemmplatten so gesichert werden, daß ein eventuelles Gleiten des Seiles in der ersten Klemme festgestellt werden kann.
(5) Bei Verwendung von Seilkauschen muß die Anzahl der Klemmen so groß sein, daß ein Drittel von ihnen das Durchrutschen des Seiles verhindert.
(6) Die Verwendung von Vergußköpfen ist nicht zulässig.