In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 41)
Genehmigung der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, betreffend "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.

Art. 15 (Elektrische Anlagen)

(1) Die elektrische Anlage - einschließlich des Hauptschalters im Niederspannungsbereich - muß alle Schaltkreise und Bestandteile aufweisen, die aufgrund der mechanischen Merkmale der Anlage erforderlich sind. Alle Bestandteile müssen von hoher Qualität sein. Handbetätigte Schaltvorrichtungen und Schutzeinrichtungen, deren Ausfall Gefahren oder Schäden zur Folge haben könnte, müssen höchst zuverlässig sein. Sind Elektrogeräte einschließlich Fernsprechanlagen nicht in geschlossenen Räumen untergebracht, so müssen sie wasserdicht oder einzeln in wasserdichten Gehäusen untergebracht sein.

(2) Für die Inbetriebsetzung der Anlage darf nur eine einzige Taste für den Fahrbefehl vorgesehen werden. Während des Anfahrvorganges sind keine Überbrückungen von Schutzeinrichtungen zulässig, außer jene, die für die Inbetriebsetzung unerläßlich sind.

(3) Die Steuerstromkreise müssen vom Hauptstromkreis galvanisch getrennt sein. Die Nennspannung der Steuerstromkreise gegen Erde darf nicht mehr als 110 Volt Wechsel- oder Gleichspannung betragen. Ein Klemmanschluss der Relaisspulen im Steuerungsstromkreis muß direkt geerdet sein.

(4) Die Anlage muß mit einem oder mehreren Sicherheitsstromkreisen ausgestattet sein, die auf dem Prinzip des Ruhestromes beruhen. Bei äußeren Sicherheitsstromkreisen, die sich gänzlich oder teilweise im Freien befinden, darf bei Wechselstrom die Spannung von 25 Volt und bei Gleichstrom die Spannung von 50 Volt gegen Erde nicht überschritten werden. Bei gehäuseinternen Sicherheitsstromkreisen darf sowohl bei Wechsel- als auch bei Gleichstrom die Spannung von 110 Volt gegen Erde nicht überschritten werden.

(5) Alle Sicherheitsstromkreise müssen so beschaffen sein, daß ihre Endrelais bei

  • a)  Stromkreisunterbrechung,
  • b)  Ausfall der Speisespannung,
  • c)  Spannungsabfall durch Erdschluß, Isolationsfehler oder Kurzschluß in Ruhestellung gehen.

(6) Die Sicherheitsstromkreise sind so auszuführen, daß

  • a)  alle Befehle nur jenem Leiter zugeordnet werden, der die Stromquelle mit der Relaisspule verbindet, während der andere Leiter direkt mit der Erde verbunden ist,
  • b)  die Sequenz eines Haltebefehls unumkehrbar ist und die Anlage erst nach Bereitstellung des Sicherheitsstromkreises vom Schaltpult aus wieder in Betrieb gesetzt werden kann,
  • c)  die Relais bis zur Bereitstellung in der geschalteten Stellung verbleiben, auch wenn die Ursache für die Abschaltung behoben ist.

(7) In den äußeren Sicherheitsstromkreisen

  • a)  müssen die Relais oder die letzten Schaltelemente dem Kriterium der Redundanz entsprechen,
  • b)  müssen die oben erwähnten Relais mit einer Einrichtung zur Funktionsüberwachung ausgestattet sein.

(8) Der Liniensicherheitsstromkreis muß gemäß Anhang E zum Ministerialdekret des Verkehrsministeriums vom 15. März 1982, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 140 vom 24. Mai 1982, typisiert sein.

(9) Die Stromkreise für Überwachungseinrichtungen und Meßgeräte müssen von den Haupt- und Steuerungsstromkreisen galvanisch getrennt sein. Ihre Nennspannung gegen Erde darf nicht mehr als 110 Volt Gleich- oder Wechselspannung betragen.

(10) Die Stromkreise für Überwachungseinrichtungen müssen die Störung so lange anzeigen, bis die händische Bereitstellung auf Grund des wiederhergestellten regulären Zustandes erfolgt ist.

(11) Für Meldelampen und Druckknöpfe sind folgende Farben vorgesehen:

  • a)  grün als Sicherheitssignal,
  • b)  gelb für Achtung,
  • c)  rot für Gefahr oder Alarm,
  • d)  blau für spezifische Hinweise.

(12) Am Steuerpult müssen alle elektrischen Instrumente vorgesehen werden, die zur Funktionsüberwachung der Anlage notwendig sind. In der Antriebs- und in der Umlenkstation müssen elektrische Meßgeräte vorgesehen werden, die den Signalpegel im Sicherheitsstromkreis anzeigen. Das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen muß angezeigt werden. Die mit elektronischen Schaltkreisen ausgeführten Sicherheitseinrichtungen müssen mit einer Prüfvorrichtung versehen sein.

(13) Zur Sicherheit von Personen sind die allgemeinen Vorschriften über den Schutz vor direkter oder indirekter Berührung mit stromführenden Teilen und vor atmosphärischen Entladungen zu beachten. In jedem Fall müssen die Metallteile der Stationen mit Ableitern, die untereinander durch einen geeigneten Leiter verbunden sind, geerdet werden. Die Erdungsanlage der Metallteile und der elektrischen Geräte muß den CEI-Vorschriften 11.1 und 11.8 entsprechen; der Erdungswiderstand darf jedenfalls 20 Ohm nicht überschreiten. Der Standplatz vor dem Steuerpult und vor den Telefonapparaten muß mit einer Isoliermatte versehen sein.

(14) Die Elektroanlage muss vor Überspannungen geschützt sein. Es sind insbesondere die Leitungseingänge in die Stationen durch geeignete Überspannungsableiter zu schützen. Der Hauptschalter muß in unmittelbarer Nähe des Steuerpultes installiert sein oder vom Steuerpult aus über einen Gleichstromkreis betätigt werden können.

(15) Die in den Stationen eingebauten Abschalteinrichtungen müssen die entsprechenden Sicherheitsstromkreise durch Öffnen unterbrechen und außerdem mit Zwangsöffnung mit doppelten Kontakten oder mit abziehbaren Streckbrücken und mit Bereitstellung ausgeführt sein. Zur Wartung, zur Kontrolle oder zu anderweitigen Arbeiten muß es dem Personal zur Gewährleistung seiner Sicherheit möglich sein, die Inbetriebsetzung der Anlage zu verhindern, und zwar durch eine in den Stationen vorhandene Abschalteinrichtung, die in geöffneter Stellung verriegelt werden kann.

(16) Für die Inbetriebsetzung der Anlage muß über den Sicherheitsstromkreis die Bereitstellung von Seiten der Stationen gegeben sein. Ferner müssen Sicherheitseinrichtungen vorgesehen werden, die die Anlage in folgenden Fällen stillsetzen:

  • a)  bei Fehlen der Netzspannung,
  • b)  bei Fehlen einer Phase des Netzstroms,
  • c)  bei einer Überlast, die 1,2 mal der höchsten Stromaufnahme bei Betriebsgeschwindigkeit entspricht (Überstromrelais auf mindestens 2 Phasen bei Asynchronmotoren),
  • d)  durch einen in einem bestimmten Zeitintervall erfolgten Stromanstieg (di/dt), der über einem vorgegebenen Nennwert liegt.

(17) Die Überstromrelais laut Absatz 16 Buchstaben c) und d) müssen so beschaffen sein, daß der gewünschte Wert genau eingestellt und leicht festgestellt werden kann.

(18) Die Wahl der Fahrtrichtung erfolgt durch einen Umschalter, bei dessen Mittelstellung der Antriebsmotor stillgesetzt und, falls vorhanden, die Betriebsbremse betätigt wird.

(19) Bei Wechselstromantrieben darf das Anlassen nicht möglich sein, wenn der Anlaßwiderstand nicht vollständig im Stromkreis eingeschleift ist.

(20) Bei Gleichstromantrieben muß der Wechselrichter seiner Ausführung entsprechende Schutzvorrichtungen besitzen. Es bedarf jedenfalls eines Mindestgeschwindigkeitsrelais, das bei Ausfall der Spannung des Tachodynamos die Anlage stillsetzt, und eines Übergeschwindigkeitsrelais, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 % gegenüber der Nenngeschwindigkeit die Anlage stillsetzt.

(21) Vorbehaltlich dieser Vorschriften müssen die Stromkreise, insbesondere deren Werkstoffe, Betriebsmittel, Installationen und Einbau, den CEI-Vorschriften entsprechen.

(22) Der Hersteller der Elektroanlage muß bestätigen, daß die Anlage nach den Regeln der Technik ausgeführt ist, sowie daß die einzelnen Teile und die gesamte Anlage diesen Vorschriften, den restlichen hier nicht festgehaltenen CEI-Vorschriften und jeder anderen einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechen; er muß ferner bescheinigen, daß die elektrischen Anlagen einer betriebsinternen Abnahme unterzogen wurden.

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