Kundgemacht im A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.
(1) Das Projekt umfaßt folgende nummerierte Unterlagen, die von der Person, welche die Betriebserlaubnis beantragt, und von einem bei der Ingenieurkammer eingetragenen, im Seilbahnwesen sachkundigen Projektanten unterzeichnet sind:
(2) Sollte die Verwendung derselben Anlage auf verschiedenen Trassen vorgesehen sein, müssen die in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) angegebenen technischen Unterlagen für jede einzelne Trasse ausgearbeitet werden.