Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) In den Pflegeheimen wird die Verantwortung für die bedarfsgerechte Betreuung der Heimbewohner einem/einer Pflegedienstleiter/in übertragen, welcher/e im Besitze des Diploms für das Berufsbild eines/einer Berufskrankenpflegers/in ist.
(2) Das Pflegeheim verfügt über eine eigene Betreuungsordnung.2)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.