Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Das Pflegeheim ist eine autonome oder einer Sanitäts- oder Sozialstruktur angegliederte Einrichtung und wird von den Sanitätseinheiten oder nach Konventionierung mit der territorial zuständigen Sanitätseinheit - von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen geführt.