(1) Die Landesregierung ermächtigt:
- die Realisierung von Pflegeheimen und Abteilungen für chronisch Kranke, sowie die Erweiterung und den Umbau der bereits bestehenden Strukturen,
- die Inbetriebnahme der Pflegeheime und Abteilungen für chronisch Kranke.
(2) Die Ansuchen um Ermächtigung laut Absatz 1 sind im Landesamt für Senioren und Sozialsprengel einzureichen.
(3) Das Genehmigungsverfahren laut Absatz 1, Buchstabe a) wird vom Landesamt für Senioren und Sozialsprengel durchgeführt, welches sich auf die Gutachten der „technischen Unterkommission für die Begutachtung von Strukturen der Altenbetreuung“ stützt.
(4) Jedwede Abänderung oder Variante zum genehmigten Projekt, welche während der Bauarbeiten erfolgt, muss mit Maßnahme laut Absatz 3 ermächtigt werden.
(5) Das Genehmigungsverfahren laut Absatz 1, Buchstabe b) wird vom Landesamt für Senioren und Sozialsprengel durchgeführt, nachdem die Übereinstimmung der Struktur mit dem genehmigten Projekt festgestellt worden ist.
(6) Dem Genehmigungsverfahren laut diesem Artikel unterliegen nicht Langzeitstrukturen, welche direkt vom Sanitätsbetrieb geführt werden. Diese Strukturen sind den Abteilungen der Krankenhäuser für Langzeitkranke gleichgestellt und unterliegen somit den vorgesehenen Bestimmungen für die Genehmigung der Sanitätsstrukturen.7)