Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die autonomen und die den Altersheimen angeschlossenen Pflegeheime haben für Arbeiten und Ankäufe Anspruch auf die Finanzierungen laut Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1974, Nr. 17.
(2) Der Ankauf der sanitätstechnischen Anlagen, der medizinischen Geräte sowie der Pflegebetten wird über den Landesgesundheitsfonds finanziert.