In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

o) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 191)
Durchführungsverordnung nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, "Pflegeheime für chronisch Kranke"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.

KAPITEL I
Verwaltung und Organisation

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die vorliegende Durchführungsverordnung enthält die Kriterien und die Modalitäten für die Führung sowie die bautechnischen Merkmale, die Mindest- und Höchstausmaße sowie die Personalstandards für die Pflegeheime laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33. Sie gilt, sofern anwendbar, auch für die nichtkonventionierten Pflegeheime.

Art. 2 (Definition)

(1) Das selbständige oder an Sozialhilfe- oder Krankenhauseinrichtungen angegliederte Pflegeheim ist jener soziosanitäre Dienst, der für die Aufnahme von chronisch kranken Menschen bestimmt ist, die pflegebedürftig sind und eine angemessene Wohnmöglichkeit, gesundheitliche Betreuung sowie Rehabilitationsmaßnahmen benötigen.

(2) Das Pflegeheim ist nach den Prinzipien der Aktivierung und Rehabilitation zu führen; dabei sind ein hoher Grad an Schutz und Betreuung zu gewährleisten sowie geeignete Initiativen für den Erhalt der noch vorhandenen Fähigkeiten und Funktionen zu ergreifen.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte des Dienstes)

(1) In den Pflegeheimen werden chronisch kranke Erwachsene aufgenommen, die gleichzeitig:

  1. ständige Hilfe für die Befriedigung der Grundbedürfnisse des Lebens benötigen. Grundbedürfnisse des Lebens sind Essen, Körperpflege, WC-Benützung, Aufstehen und Sich-Bekleiden,
  2. nicht dauernde fachärztliche Versorgung benötigen und nicht an einer akuten Krankheit leiden,
  3. krankenpflegerische Betreuung benötigen,
  4. Rehabilitationsmaßnahmen oder wenigstens aktivierender Pflege bedürfen, die darauf ausgerichtet sind, die noch vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten.

(2) Der Dienst ist für die chronisch kranken Menschen bestimmt, die zu Hause oder im Krankenhaus zu solchen werden.

Art. 4 (Führung)

(1) Das Pflegeheim ist eine autonome oder einer Sanitäts- oder Sozialstruktur angegliederte Einrichtung und wird von den Sanitätseinheiten oder nach Konventionierung mit der territorial zuständigen Sanitätseinheit - von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen geführt.

Art. 5 (Dienste)

(1) Das Pflegeheim gewährleistet seinen Gästen:

  1. die Unterbringung
  2. die soziale Betreuung
  3. die Betreuung und Pflege der Person
  4. die ärztliche Betreuung
  5. die krankenpflegerische Betreuung
  6. die rehabilitative Betreuung
  7. die Animation

(2) Die soziale Betreuung, die Pflege, die Unterbringung und die Animation werden durch das eigene Personal des Pflegeheimes gewährleistet.

(3) Die ärztliche Betreuung ist von eigenen Ärzten des Pflegeheimes oder von einem oder mehreren Basisärzten des Sprengels, in welchem das Pflegeheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet. Einer der Ärzte übernimmt die ärztliche Verantwortung für das Pflegeheim.

(4) Die krankenpflegerische und rehabilitative Betreuung wird vom Personal des Pflegeheimes oder vom Personal durchgeführt, welches von der Sanitätseinheit zur Verfügung gestellt wird.

(5) Die Sanitätseinheit gewährleistet eine angemessene diätologische Betreuung und stellt dem Pflegeheim das gesamte sanitäre Material und die notwendigen Medikamente zur Verfügung.

(6) Dem Pflegeheim kann auch ein Tagespflegeheim angegliedert werden.

Art. 6 (Organisation der Pflege)

(1) In den Pflegeheimen wird die Verantwortung für die bedarfsgerechte Betreuung der Heimbewohner einem/einer Pflegedienstleiter/in übertragen, welcher/e im Besitze des Diploms für das Berufsbild eines/einer Berufskrankenpflegers/in ist.

(2) Das Pflegeheim verfügt über eine eigene Betreuungsordnung.2)

2)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.

Art. 7 (Aufnahmekapazität)

(1) Die autonomen Pflegeheime haben eine Aufnahmekapazität von wenigstens 30 und höchstens 60 Betten für mittelgradig beziehungsweise schwer pflegebedürftige Personen. In dichtbesiedelten Gebieten und in Städten kann die Bettenzahl bis auf 120 Plätze angehoben werden.

(2) Pflegeheime, die an eine Einrichtung der Sozialdienste angeschlossen sind, müssen eine Mindestkapazität von 15 Betten für mittelgradig oder schwer pflegebedürftige Personen haben.3)

3)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.

Art. 8 (Personal)

(1) Das Personal des Pflegeheimes setzt sich zusammen aus:

  1. Bediensteten für die Verwaltungsarbeit, für die Führung, für die Verköstigung und für die Unterbringung,
  2. Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen für die direkte Betreuung und die Freizeitgestaltung,
  3. Personal für die Krankenpflege,
  4. Rehabilitationspersonal.

(2) Bei der Besetzung der Stellen laut Absatz 1 Buchstabe b) wird folgender Personalschlüssel angewandt:

  1. ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin je drei Betten für mittelgradig pflegebedürftige Personen,
  2. ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin je zwei Betten für schwer pflegebedürftige Personen.

(3) Das Personal laut Absatz 1 Buchstabe b) muss im Besitz des Diploms für eines der folgenden Berufsbilder sein:

  1. Alten- und Familienhelfer/in,
  2. Behindertenbetreuer/in,
  3. Behindertenerzieher/in,
  4. Erzieher/in,
  5. Fachkraft für soziale Dienste,
  6. Freizeitgestalter/in,
  7. Sozialhilfekraft/Pflegehelfer/in,
  8. Sozialbetreuer/in.

(4) Die erforderlichen Personaleinheiten laut Absatz 2 werden als Vollzeitäquivalente berechnet.

(5) Das Zahlenverhältnis Pfleger/in-Betreute laut Absatz 2 Buchstabe b) darf bei nachgewiesenem besonderen Betreuungsbedarf höchstens bis auf eins zu eins erhöht werden. Die entsprechende Ermächtigung wird von der Landesregierung auf begründeten Antrag hin erteilt. Der Antrag ist alle zwei Jahre zu erneuern, sofern der Sonderbedarf weiterbesteht.

(6) Mindestens ein Drittel der erforderlichen Personaleinheiten laut Absatz 2 muss im Besitz des Diploms für eines der folgenden Berufsbilder sein:

  1. Alten- und Familienhelfer/in;
  2. Behindertenbetreuer/in;
  3. Behindertenerzieher/in;
  4. Erzieher/in;
  5. Fachkraft für soziale Dienste;
  6. Sozialbetreuer/in.

(7) Die Besetzung der Stellen laut Absatz 1 Buchstabe c) erfolgt nach folgendem Personalschlüssel: ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin je zehn Betten für mittelgradig pflegebedürftige und schwer pflegebedürftige Personen.

(8) Das Zahlenverhältnis Pfleger/in-Betreute laut Absatz 7 darf bei nachgewiesenem besonderen Krankenpflegebedarf höchstens bis auf eins zu fünf erhöht werden, ohne dabei das Personal der direkten Betreuung zu reduzieren. Die entsprechende Ermächtigung wird von der Landesregierung auf begründetem Antrag erteilt. Der Antrag ist alle zwei Jahre zu erneuern, sofern der Sonderbedarf weiterbesteht. Das Krankenpflegepersonal laut Absatz 7 kann bis zu einem Drittel durch qualifiziertes Pflegepersonal, welches die vom Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1999, Nr. 72, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, ersetzt werden, sofern anhand von geeigneter Dokumentation nachgewiesen wird, daß die Besetzung der Stellen durch Krankenpflegepersonal nicht möglich ist. Die entsprechenden Personalkosten trägt der für das jeweilige Gebiet zuständige Sanitätsbetrieb.

(9) Die Besetzung der Stellen laut Absatz 1 Buchstabe d) erfolgt nach folgendem Personalschlüssel:

  1. ein/eine Physiotherapeut/in oder ein/eine Masseur/Masseuse für die Rehabilitation je 25 Betten für mittelgradig oder schwer pflegebedürftige Personen;
  2. ein/eine Ergotherapeut/in oder ein/eine Logopäde/Logopädin oder beide in einem den Bedürfnissen der Heimgäste angemessenen Umfang, wobei eine Fachkraft auch in mehreren Heimen eingesetzt werden kann.

(10) Die Personalstandards laut Absatz 2 und Absatz 7 gelten als Richtwerte; Abweichungen von 15% nach oben und nach unten werden toleriert.4)

4)

Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.

Art. 9 (Aufnahme)

(1) Im Pflegeheim werden mittelgradig und schwer pflegebedürftige Personen aufgenommen. Die Pflegebedürftigkeit wird auf der Grundlage der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Oktober 2001, Nr. 55, festgelegten Kriterien erhoben.

(2) Das Aufnahmegesuch ist beim Pflegeheim einzureichen, in welchem nach Anhören des für das Heim verantwortlichen Arztes über die Aufnahme entschieden wird. Bei konventionierten Pflegeheimen wird die Aufnahme nach positiver Begutachtung durch den für das Pflegeheim verantwortlichen Arzt verfügt.

(3) Von der Aufnahme, der Entlassung und dem Ableben eines Gastes ist der Sanitätsbetrieb innerhalb von drei Tagen zu benachrichtigen; darüber hinaus ist ihm jede Nachricht zu übermitteln, die zu statistischen Zwecken sowie für die Abrechnung und die Kontrolle nützlich ist.5)

5)

Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.

Art. 9/bis (Übergangsbestimmungen)

(1) Dieses Dekret ist für die Pflegeheime ab 1. Jänner 2002 wirksam.

(2) Die Träger der Pflegeheime passen den Stellenplan bis spätestens 31. Dezember 2002 den vorliegenden Bestimmungen an.

(3) Wenn in einem Pflegeheim auf Grund der für das Jahr 2002 vorgesehenen Neueinstufung der Heimgäste und der damit verbundenen möglichen Neuzuordnung der Heimgäste zu den einzelnen Betreuungskategorien überzähliges Personal vorhanden ist, so ist dieses nicht unmittelbar mit 1. Jänner 2002 abzubauen. Durch geeignete Maßnahmen der Personalverwaltung ist jedoch die Einhaltung der neuen Personalstandards bis zum 31. Dezember 2002 zu gewährleisten.6)

6)

Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.

Art. 10 (Kosten, Tagessatz)

(1) Der Tagessatz der von öffentlichen Körperschaften geführten Pflegeheime wird gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, geändert durch Artikel 32 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, festgelegt. Der Tagessatz in von Privaten geführten Einrichtungen wird jährlich zwischen dem Pflegeheim und der Landesverwaltung nach den oben angeführten Kriterien festgelegt.

Art. 11 (Finanzierungen)

(1) Die autonomen und die den Altersheimen angeschlossenen Pflegeheime haben für Arbeiten und Ankäufe Anspruch auf die Finanzierungen laut Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1974, Nr. 17.

(2) Der Ankauf der sanitätstechnischen Anlagen, der medizinischen Geräte sowie der Pflegebetten wird über den Landesgesundheitsfonds finanziert.

Art. 12 (Ermächtigungen)

(1) Die Landesregierung ermächtigt:

  1. die Realisierung von Pflegeheimen und Abteilungen für chronisch Kranke, sowie die Erweiterung und den Umbau der bereits bestehenden Strukturen,
  2. die Inbetriebnahme der Pflegeheime und Abteilungen für chronisch Kranke.

(2) Die Ansuchen um Ermächtigung laut Absatz 1 sind im Landesamt für Senioren und Sozialsprengel einzureichen.

(3) Das Genehmigungsverfahren laut Absatz 1, Buchstabe a) wird vom Landesamt für Senioren und Sozialsprengel durchgeführt, welches sich auf die Gutachten der „technischen Unterkommission für die Begutachtung von Strukturen der Altenbetreuung“ stützt.

(4) Jedwede Abänderung oder Variante zum genehmigten Projekt, welche während der Bauarbeiten erfolgt, muss mit Maßnahme laut Absatz 3 ermächtigt werden.

(5) Das Genehmigungsverfahren laut Absatz 1, Buchstabe b) wird vom Landesamt für Senioren und Sozialsprengel durchgeführt, nachdem die Übereinstimmung der Struktur mit dem genehmigten Projekt festgestellt worden ist.

(6) Dem Genehmigungsverfahren laut diesem Artikel unterliegen nicht Langzeitstrukturen, welche direkt vom Sanitätsbetrieb geführt werden. Diese Strukturen sind den Abteilungen der Krankenhäuser für Langzeitkranke gleichgestellt und unterliegen somit den vorgesehenen Bestimmungen für die Genehmigung der Sanitätsstrukturen.7)

7)

Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9, und durch Art. 1 des D.LH. vom 21. Juli 2009, Nr. 34.

KAPITEL II
Bauliche Merkmale

ABSCHNITT I
Planungsgrundsätze

Art. 13 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Das Pflegeheim unterscheidet sich in seinem Aufbau und seiner Ausstattung vom Akutspital. Es sind mit besonderem Nachdruck Forderungen nach Wohnlichkeit der Räume sowie die Schaffung angepaßter privater Bereiche für jeden einzelnen Heimbewohner gestellt. Von besonderer Bedeutung ist die Reduzierung von Vereinsamung durch Schaffung ausreichender, der Kommunikation und den Kontakt fördernder Gemeinschaftsräume mit einer hohen Erlebnisdichte.

(2) Die Architektur sollte drei Bereiche herausstellen:

  1. den Privatbereich (Wohnpflegeraum),
  2. den halböffentlichen Bereich (Stockwerksitzgruppen),
  3. den öffentlichen Bereich (Eingangsbereich).

(3) Damit Gäste und Personal sich im Pflegeheim so frei als möglich bewegen können auch zum Zweck der Verhütung von Hausunfällen, werden die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. April 1978, Nr. 384, enthaltenen Bestimmungen angewandt und - falls erforderlich - ergänzt.

Art. 14 (Standort, Lage und Fläche)

(1) Pflegeheime sind möglichst zentral im Siedlungskern zu situieren, damit:

  1. die Bewohner am Leben der Gesellschaft teilhaben und teilnehmen können,
  2. die Beziehungen zur Familie und zu Bekannten aufrechterhalten bleiben,
  3. den besonderen gesellschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen älterer Menschen entsprochen werden kann.

(2) Das Pflegeheim ist an einem klimatisch günstigen Ort, fern von Müllhalden und Abwässerkanälen, von stehenden Gewässern, lärmenden Industrien oder solchen, die lästige oder schädliche Abgase produzieren, zu errichten.

(3) Die Gesamtfläche des Areals beträgt mindestens 700 m² je Bett. Mindestens 15 m² je Bett sind für Parkanlagen und Gärten zur Verfügung zu stellen, und zwar 1 m² je 10 Kubikmeter, wie von den Raumordnungsbestimmungen vorgesehen.

(4) Die Gesamtnettonutzfläche des Gebäudes beträgt mindestens 45 m² für jedes geplante Bett. Als Richtwert für das Gesamtbruttovolumen gelten 160-220 Kubikmeter je Bett. Der untere Wert muß auf alle Fälle eingehalten werden.

Abschnitt II
Räumlicher Aufbau der Pflegeheime

Art. 15 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Das Pflegeheim verfügt über Dienste, die eine angemessene Betreuung und Pflege der Gäste sowie eine rationelle und effiziente Führung der Einrichtung gewährleisten.

(2) Die Einrichtungen sind wie folgt gegliedert:

  1. Pflegeeinheiten,
  2. Dienste für Therapie und Rehabilitation,
  3. allgemeine Dienste und Verwaltung.

(3) Die Pflegeeinheit besteht aus mehreren Pflegewohneinheiten, in welchen insgesamt mindestens 20 und höchstens 25 Gäste wohnen. In Ausnahmefällen, die zu begründen sind, kann die Pflegeeinheit auf 15 Gäste reduziert werden.

(4) Die Therapie- und Rehabilitationsräume stehen für mehrere Pflegeeinheiten zur Verfügung.

Abschnitt III
Die Pflegeeinheit

Art. 16 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Die Pflegeeinheit bildet eine autonome funktionelle Einheit des Pflegeheimes. Sie besteht im Sinne des Artikels 15 aus Pflegewohneinheiten und verschiedenen Diensten, die nach Möglichkeit im selben Stockwerk untergebracht sind.

Art. 17 (Die Pflegewohneinheit)

(1) Die Pflegewohneinheit besteht aus einem Wohnschlafraum, einem Naßraum und, nach Möglichkeit, einem Balkon/Loggia.

(2) Alle Pflegewohneinheiten sind pflege- und rollstuhlgerecht auszuführen.

(3) Zwei nebeneinander liegende Pflegewohneinheiten können über eine gemeinsame Naßzelle verfügen und sollen durch eine demontierbare Tür verbunden werden können.

(4) Die Tür zur Pflegewohneinheit und die Durchgangsöffnung des Vorraumes weisen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm auf.

(5) Der Wohnschlafraum hat entweder ein oder zwei Betten und verfügt über folgende Mindestnutzflächen:

  1. Einbettzimmer: 14 m² bei einer Mindestraumbreite von 340 cm,
  2. Zweibettzimmer: 20 m² bei einer Mindestraumbreite von 340 cm.

(6) Unter Nutzfläche versteht man die effektiv begehbare Fläche nach Abzug allfälliger Nischen für Einbauschränke, der Naßzelle des Zimmers und der Vorräume, deren Nutzung nicht ausschließlich den Bewohnern des jeweiligen Zimmers vorbehalten ist. Das Zimmer darf nicht als Durchgang zu anderen Räumen verwendet werden.

(7) Wenigstens 30% der Betten der Pflegeheime müssen in Einbettzimmern untergebracht sein.8)

8)

Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9.

Art. 18 (Der Naßraum der Pflegewohneinheit)

(1) Der Naßraum der Pflegewohneinheit ist mit einem Waschbecken, einer WC-Tasse und einer bodenbündigen Duschfläche auszustatten. Der Naßraum ist mindestens 160/250 cm (Vorzugsmaße 170/260 cm) groß.

(2) Der Naßraum verfügt bei fehlender natürlicher Entlüftung über eine automatische Entlüftung.

(3) Die Tür zum Naßraum schlägt nach außen auf oder kann in Ausnahmefällen als Schiebetür ausgeführt sein. In letzterem Fall ist zusätzlich an der Türzarge ein Griffbügel erforderlich.

(4) Die lichte Durchgangsbreite beträgt mindestens 85 cm (Vorzugsmaß 90 cm).

(5) Bei der WC-Schale sind ein rechtwinkeliger Haltegriff (30 x 30 cm) und Halteklammer für Krücken anzubringen.

(6) Die Dusche hat die Maße von mindestens 95/160 cm und ist mit den notwendigen Haltegriffen versehen.

Art. 19 (Der Pflegestützpunkt)

(1) Jede Pflegeeinheit verfügt über einen Pflegestützpunkt.

(2) Der Pflegestützpunkt umfaßt ein Pflegedienstzimmer, eine Teeküche, einen Putzmittelraum, einen Spülraum, je einen Raum für reine Wäsche und für Schmutzwäsche sowie einen Abstellraum für Pflegegeräte (Gehilfen, Rollstühle, Seitengitter, Dekubitusmatratzen, Liegewagen usw.) von jeweils bescheidenem Ausmaß.

Art. 20 (Der Aufenthaltsraum)

(1) Die Pflegeeinheit verfügt über einen großen und hellen Aufenthaltsraum, dessen Mindestfläche 2 m² pro Bett beträgt und der auch als Speisesaal verwendet werden kann und möglichst in der Mitte der Pflegeeinheit gelegen ist.

Art. 21 (Das Pflegebad)

(1) Der Pflegestützpunkt verfügt über einen Pflegebaderaum mit den Mindestmaßen 330/450 cm. Dieser ist mit einer freistehenden und unterfahrbaren Hubbadewanne, einer frei zugänglichen und befahrbaren Duschfläche (110/150 cm), einem wandhängenden Tiefspül-WC, einem Waschtisch mit einer zusätzlichen Handbrause und einem Notruf auszustatten.

Abschnitt IV
Rehabilitation, Therapie und Freizeit

Art. 22 (Rehabilitation)  delibera sentenza

(1) Jedes Pflegeheim verfügt über einen Dienst für Rehabilitation, dessen Größe der Anzahl der internen und eventuell externen Pflegebedürftigen angepaßt ist. Er ist so aufgebaut, daß die verschiedenen Therapiebereiche - auch durchräumliche Trennung - angemessen untergebracht werden können.

(2) Ein gemeinsamer Zugang oder getrennte Zugänge für interne und allfällige externe Pflegebedürftige sind vorzusehen.

massimeBeschluss Nr. 247 vom 28.01.2008 - Genehmigung des landesweiten Bettenplans im Bereich der Rehabilitation

Art. 23 (Arztraum)

(1) Für die ärztliche Betreuung (auch Facharztbesuch) ist ein entsprechend ausgestattetes Ambulatorium einzuplanen.

Art. 24 (Freizeiteinrichtungen)

(1) Im Pflegeheim sind geeignete Freizeiteinrichtungen wie Gymnastik- und Hobbyräume vorzusehen, entsprechende Kriterien werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

Abschnitt V
Tagespflegeheim

Art. 25 (Das Tagespflegeheim)

(1) Ein Tagespflegeheim enthält mindestens folgende Einrichtungen:

  1. Räume für das Sekretariat und die Direktion,
  2. Funktionsräume wie Bad, Frühstücksküche, Speisesaal, Waschküche,
  3. Räume für die Therapie, die Physiotherapie, die manuellen Tätigkeiten sowie Sprechzimmer, Musikraum, Lehrküche und andere Gruppenräume,
  4. so viele Räume für je vier oder fünf Personen, damit 50 Prozent aller ambulant Betreuten dort Platz zum Ausruhen finden,
  5. sanitäre Anlagen,
  6. Gemeinschaftsräume und -flächen wie Eingangshalle, Bar, Garten,
  7. andere Räume wie Garderobe, Warenlager und Magazin.

(2) Die Räume für das Sekretariat und die Direktion, die Physiotherapie- und Gymnastikräume, die Eingangshalle, die Bar, der Speisesaal oder die Mensa werden sowohl von Pflege- als auch vom Tagespflegeheim benutzt.

Abschnitt VI
Gemeinschaftsräume, Verwaltung, Hauswirtschaft

Art. 26 (Die Eingangshalle)

(1) Die Eingangshalle ist als zentraler Begegnungsraum, als Versammlungsraum mit Cafeteria und allenfalls auch als Veranstaltungsraum zu planen.

Art. 27 (Speise- und Veranstaltungsraum)

(1) Der Speiseraum bietet mindestens 3/4 der Bewohner Platz. Erfolgt die Einnahme der Hauptmahlzeiten in den Aufenthaltszonen der Pflegeeinheiten, kann das Fassungsvermögen auf die Hälfte der Bewohner reduziert werden.

(2) Durch den Einbau verschiebbarer Trennwände soll der Speiseraum zusammen mit der Eingangshalle auch für Großveranstaltungen benützbar sein.

Art. 28 (Verwaltungsräume)

(1) Die Verwaltung soll sich als eine Anlaufstelle für Bewohner und deren Angehörige im Eingangsbereich befinden.

(2) Die Verwaltung umfaßt das Büro des Leiters (geeignet als Besprechungszimmer), Büro des Verwalters (Rechnungsbüro und Buchhaltung), Sekretariat sowie Nebenräume wie Archiv.

Art. 29 (Wäscherei)

(1) Die Wäscherei umfaßt je nach Größe und Wäscheorganisation mindestens folgende Räume: Schmutzraum, Waschküche, Trocken- bzw. Bügelraum, zentrales und dezentrales Wäschelager.

(2) Der Waschbereich ist aus Hygienegründen in eine reine und eine unreine Seite aufzuteilen.

Art. 30 (Notstromversorgung)

(1) In Pflegeheimen ist eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige, im Störfall sich selbsttätig einschaltende Notstromanlage zur Beleuchtung der Gänge und Treppen, zum Betrieb von Liften vorhanden. Die Beheizung eines Gemeinschaftsraumes ist ebenso einzubeziehen, sofern dies nicht durch anderweitige Versorgungsmaßnahmen sichergestellt ist.

Abschnitt VII
Allgemeine Baumerkmale

Art. 31 (Haupteingänge)

(1) Die Haupteingänge weisen eine lichte Mindestbreite von 1,50 m auf.

(2) Ist eine Schwelle unbedingt nötig, darf diese höchstens 2,5 cm ausmachen.

(3) Die Zone vor den Haupteingängen ist in einer Mindesttiefe von 2 m witterungsgeschützt.

Art. 32 (Raumhöhen)

(1) Die lichte Höhe der oberirdisch gelegenen Stockwerke wird aufgrund der Baumerkmale, der geographischen Lage des Pflegeheimes und seiner Umgebung gemäß den von den Gemeindebestimmungen vorgesehenen Richtlinien festgelegt; sie darf auf keinen Fall weniger als 2,70 m betragen.

Art. 33 (Gänge und Rampen)

(1) Die Durchgangsbreite der Hauptgänge hat bei Einhaltung des Schwenkbereiches von Pflegebetten mindestens 200 cm (Vorzugsmaß 220 cm) zu betragen. Sind Zimmertüren nischenförmig versetzt, hat die Gangbreite mindestens 185 cm (Vorzugsmaß 200 cm) zu betragen.

(2) Das Längsgefälle von Rampen darf im Pflegeheim 6% nicht überschreiten.

Art. 34 (Treppen/Stufen)

(1) Stufen sind geschlossen und rutschfest auszuführen.

(2) Das Steigungsverhältnis soll bei Innenstufen 16/ 30 cm betragen.

(3) Treppen dürfen nicht gewendelt sein.

(4) Der Treppenlauf hat mindestens drei und nicht mehr als zwölf Stufen.

Art. 35 (Handläufe)

(1) Die Gänge und Stiegenhäuser sind beidseitig mit umfaßbaren Handläufen zu versehen.

(2) Bei Treppen beginnen die Handläufe mindestens 40 cm vor der ersten Stufe und werden mindestens 40 cm über die letzte Stufe fortgeführt.

(3) In allen Räumlichkeiten und Wegen, die den Heimbewohnern zugänglich sind, sind geeignete Stützen und Handläufe angebracht.

Art. 36 (Aufzüge)

(1) Mehrgeschossige Pflegeheime verfügen mindestens über einen Aufzug, dessen Mindestabmessungen des Fahrkorbes 200 x 133 cm beträgt. Die Türe hat eine lichte Mindestbreite von 90 cm und ist jeweils an der Schmalseite des Fahrkorbes anzuordnen.

(2) Die Bedienungselemente in der Kabine sind 40 cm von der Türe entfernt.

Art. 37 (Balkone)

(1) Sollten in Zimmern oder in Aufenthaltsräumen Balkone vorgesehen sein, weisen sie eine Tiefe und Breite von mindestens 1,50 m netto auf; die Stufe zwischen Balkon und Zimmer darf nicht mehr als 2,5 cm hoch sein.

(2) Die undurchsichtige Brüstungshöhe darf 65 cm nicht übersteigen. Die Gesamthöhe der Brüstung beträgt bis einschließlich zum 2. Stock wenigstens 95 cm und darüber wenigstens 105 cm.

Art. 38 (Pkw-Abstellplätze)

(1) Die Zahl der Pkw-Abstellplätze richtet sich nach der Größe des Pflegeheimes. Als Richtwert kann gelten:

  1. ein Besucherparkplatz auf fünf Bewohner,
  2. ein Personalparkplatz auf vier Bedienstete.

(2) 10% der Besucherparkplätze, jedoch mindestens einer, sind als Behindertenparkplätze möglichst nahe am Haupteingang auszustatten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. April 1978, Nr. 384.

ABSCHNITT VIII
Nutzung bereits vorhandener Gebäude

Art. 39 (Bestehende Pflegeheime)

(1) Die Landesregierung kann in Ausnahmefällen und nach Anhören des Landesbeirates für die Planung im Gesundheitswesen und des Landesbeirates für das Sozialwesen die Benützung von Gebäuden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits fertiggestellt sind und als Pflegeheime verwendet werden oder im Bau sind, als Pflegeheime genehmigen, auch wenn sie abweichend von den technischen Merkmalen errichtet worden sind, die in den Artikeln 13 bis 38 vorgesehen sind.

(2) Die Landesregierung kann weiters die Ermächtigung dafür erteilen, daß Gebäude, die abweichend von den Artikeln 13 bis 38 errichtet worden sind, vorübergehend als Pflegeheim verwendet werden, und zwar höchstens für die Dauer von fünf Jahren. Diese Ermächtigung ist nur einmal erneuerbar.

(3) Die Struktur des Pflegeheimes und die entsprechende Ausstattung müssen jedenfalls die Funktionalität des Heimes und seine Angemessenheit in Hinsicht auf die Bedürfnisse der Betreuten gewährleisten.

(4) Bei Umwidmung bestehender Altersheime in Pflegeheime wird von der Mindestbreite laut Artikel 17 Absatz 5 abgesehen, wenn das Heim im Sinne von Artikel 15 des L.G. Nr. 77/1973, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. April 1978, Nr. 17, als geeignet befunden wurde.9)

9)

Art. 39 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9.

Art. 40 (Erweiterungen)

(1) Sollten Pflegeheime erweitert werden, müssen auf jeden Fall alle Vorschriften, Ausstattungserfordernisse und Mindestanforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(2) Sollte der Umbau ein bereits bestehendes Gebäude betreffen, für das gemäß Artikel 39 Ausnahmegenehmigungen in bezug auf einige Baumerkmale erteilt worden sind, so sind allfällige Mängel durch die Erweiterungsarbeiten zu beseitigen; bei Neubauten sind die Vorschriften entsprechend den vorhergehenden Artikeln einzuhalten.

(3) Bei vollständigen oder teilweisen Umbauten sind auf jeden Fall die bestehenden Mindesterfordernisse zu berücksichtigen.

ABSCHNITT IX
Projekte

Art. 41 (Projekte und Unterlagen)

(1) Für die Überprüfung des Vorprojektes sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. technischer Bericht:
    1. Untersuchungen zum Standort,
    2. wirtschaftliche Überlegungen, umbauter Raum und ähnliches,
    3. Finanzierungsplan,
  2. Hygienebericht,
  3. Pläne im Maßstab 1:200 des Vorentwurfes des Gebäudes samt Gestaltung der Freiflächen.

(2) Für die Überprüfung des Ausführungsprojektes sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. technischer Bericht:
    1. Angabe der zu verwendenden Materialien,
    2. technische Ausstattung,
    3. Kostenschätzung nach umbautem Raum,
  2. Hygienebericht,
  3. Ausführungspläne 1:100, besser 1:50, mit entsprechenden Maßbetten und Flächen samt Außengestaltung mindestens im Maßstab 1:200. 10)
10)

Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 20. Februar 1995, Nr. 9.

Art. 42 (Empfehlungen)

(1) Detaillierte Beschreibungen und Empfehlungen sowie Abbildungen werden in einem Richtlinienkatalog, welcher von der Landesregierung veröffentlicht wird, zusammengefaßt.

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ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1988, Nr. 11
ActionActionl) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16 
ActionActionm) LANDESGESETZ vom 7. Mai 1991, Nr. 14
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. Februar 1992, Nr. 7
ActionActiono) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Mai 1992, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Februar 2005, Nr. 6
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