Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Im Pflegeheim werden mittelgradig und schwer pflegebedürftige Personen aufgenommen. Die Pflegebedürftigkeit wird auf der Grundlage der mit Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Oktober 2001, Nr. 55, festgelegten Kriterien erhoben.
(2) Das Aufnahmegesuch ist beim Pflegeheim einzureichen, in welchem nach Anhören des für das Heim verantwortlichen Arztes über die Aufnahme entschieden wird. Bei konventionierten Pflegeheimen wird die Aufnahme nach positiver Begutachtung durch den für das Pflegeheim verantwortlichen Arzt verfügt.
(3) Von der Aufnahme, der Entlassung und dem Ableben eines Gastes ist der Sanitätsbetrieb innerhalb von drei Tagen zu benachrichtigen; darüber hinaus ist ihm jede Nachricht zu übermitteln, die zu statistischen Zwecken sowie für die Abrechnung und die Kontrolle nützlich ist.5)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.