(1) Im Inneren von Gebäuden werden die Differenz-Grenzwerte, welche in Abs. 2 bestimmt werden, angewandt. Diese Grenzwerte werden ausschließlich für Lärm angewandt, welcher im Inneren desselben Gebäudes entsteht oder direkt durch Festkörper übertragen wird.
(2) Unter Differenz-Wert versteht man die Differenz zwischen dem Beurteilungspegel bezogen auf die meistgestörte durchgehende halbe Stunde und dem Schallpegel, der bei Entfallen der Störung vorhanden ist.
Der Differenz-Grenzwert wird nicht angewandt wenn der Beurteilungspegel nicht über 25 dB(A) liegt.
(3) Die Differenz-Grenzwerte laut Abs. 2 werden nicht angewandt, wenn der Lärm von den folgenden Quellen oder an den folgenden Orten erzeugt wird: