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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66 "Maßnahmen gegen Lärmbelästigung"

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.

Art. 7 (Besondere Bestimmungen über das Spielen und Üben auf Musikinstrumenten in Wohngebäuden)

(1) In Wohngebäuden ist das Spielen und üben auf Musikinstrumenten auf drei Stunden täglich zu beschränken; nicht gespielt und geübt werden darf jedoch zwischen 12.30 und 16.00, zwischen 20.00 und 8.30 Uhr sowie an den Vormittagen von Sonn- und Feiertagen. Schüler der Musikkonservatorien dürfen täglich 4 Stunden üben, nachmittags bereits ab 15.30 Uhr. Auf jeden Fall müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Schallemission soweit wie möglich einzuschränken (z. B. durch Dämpfer oder schalldämmende Teppiche).

(2) Berufsmusiker, Musiklehrer sowie allgemein Personen, die beabsichtigen, mehr als die in Absatz 1 angegebene Zeit auf einem Musikinstrument zu spielen, müssen in den Räumen, in denen sie spielen, für die entsprechende Schalldämmung sorgen. Die Räume müssen so fest abgeschirmt sein, daß der Schallpegel in den gestörten Räumen nicht höher ist als der Grundgeräuschpegel, der bei Entfallen der Störung durch die Musikinstrumente vorhanden ist; dabei ist eine Toleranz von 1 dB (A) zulässig. Der Schallpegel wird auf Grund eines Bezugszeitraumes von 15 Minuten ausgewertet.

(3) Die Schalldämmungspläne müssen innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Aufforderung des Bürgermeisters verwirklicht werden. Der Bürgermeister erteilt die Aufforderung auf Grund eines entsprechenden Gutachtens des zuständigen Landesrates; dieser entscheidet, nachdem er die Ergebnisse der Untersuchungen überprüft hat, die auf Veranlassung einer durch den Lärm gestörten Person durchgeführt worden sind, um zu ermitteln, ob eine Schalldämmung wirklich nötig ist.

(4) Für alle Bauarbeiten, die im Sinne von Absatz 2 ausgeführt werden müssen, kann um einen Zuschuß laut Artikel 11, Absatz 2, Buchstabe c) angesucht werden.

(5) Der Antrag auf Erteilung eines Zuschusses ist zusammen mit dem Schalldämmungsplan beim zuständigen Landesamt einzureichen. Der Zuschuß wird gezahlt, sobald das erwähnte Amt festgestellt hat, daß der Antragsteller durch die ausgeführten Bauarbeiten der Aufforderung laut Absatz 2 nachgekommen ist.

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