(1) Die Grenzwerte des Beurteilungspegels von Verkehrslärm sind in der folgenden Aufstellung angegeben:
Grenze der zumutbaren Störung
Gebiet
tags
nachts
Wohngebiete mit Straßen, die vorwiegend von Personen benützt werden, die im Wohngebiet wohnen
60 dB(A)
50 db(A)
Wohngebiete mit Verbindungsstraßen zu Hauptverkehrsstraßen
63 dB(A)
53 db(A)
von Hauptverkehrsstraßen durchzogene Wohngebiete
68 dB(A)
58 db(A)
Die oben angegebenen Grenzwerte gelten für Messungen in 25 m Entfernung von der Straßenmitte; für andere Meßorte ist eine Korrektur unter Anwendung des folgenden Diagramms erforderlich:
Diagramm 12)
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der zuständige Bürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesrat für Straßen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhanden waren, eine überschreitung der angegebenen Grenzwerte genehmigen, wenn die Einhaltung dieser Grenzwerte den Verkehrsfluß stark behindern würde.
(3) Die Grenzwerte werden nur angewandt, wenn sich die belästigten Gebäude in Gebieten befinden, die gemäß den Bauleitplänen der Gemeinden als Wohngebiete erklärt wurden.