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In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66 "Maßnahmen gegen Lärmbelästigung"

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.

Art. 8 (Besondere Vorschriften für Arbeiten nach den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes)

(1) Für Bauarbeiten gelten folgende Vorschriften:

  1. bei Aushubarbeiten, Arbeiten zur Festigung des Bodens, Abbruch- und Aufbauarbeiten müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, die für die Beschränkung des Lärms auf ein Minimum erforderlich sind,
  2. die für Bauarbeiten verwendeten Maschinen müssen - falls solche auf dem Markt angeboten werden - elektrisch betrieben sein, wenn in der Nähe der Baustelle ein elektrischer Anschluß vorhanden ist. In der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, wissenschaftlichen Instituten, Kirchen und Friedhöfen dürfen nicht elektrisch betriebene Maschinen nur dann verwendet werden, wenn der zuständige Bürgermeister auf schriftlichen und begründeten Antrag die Genehmigung dazu erteilt hat,
  3. Verbrennungsmotoren sind nur dann zugelassen, wenn sie mit Schalldämpfern nach den Regeln der allgemein anerkannten Technik ausgestattet sind,
  4. lärmerzeugende Maschinen, die auf der Baustelle eingesetzt sind, müssen - soweit es mit ihrer Verwendung vereinbar ist - so aufgestellt sein, daß ihr Betrieb die Nachbarschaft so wenig als möglich stört,
  5. Kompressoren, Kräne und alle übrigen Maschinen müssen geschmiert sein, damit sie ordnungsgemäß funktionieren und keinen unnötigen Lärm verursachen,
  6. Preßlufthämmer und -bohrer müssen, sofern auf dem Markt erhältlich, mit einer Schallkapsel versehen sein,
  7. Die Lärm erzeugenden Arbeiten sind an Werktagen von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann vom zuständigen Bürgermeister erlaubt werden. 7)

(2) Der Gebrauch von lärmintensiven Geräten für private Zwecke, wie Rasenmäher, Holzsägen oder andere motorbetriebene Maschinen ist von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr an Werktagen und von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheiten sowie der Beschaffenheit der Wohngebiete vom zuständigen Bürgermeister genehmigt werden. 8)

(3) Die Klimaanlagen und Lüftungsanlagen von Wohnungen müssen die Zonen-Grenzwerte laut Art. 5 einhalten. 9)

(4) Das Abbrennen von Feuerwerken, das Abschießen von Feuerwerkskörpern, das Zünden von Böllern, kleinen Sprengkörpern und Knallfröschen u.ä. sowie das Abschießen von Raketen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist in ganz Südtirol untersagt. Abweichungen von diesen Bestimmungen können vom zuständigen Bürgermeister auf schriftlichen und begründeten Antrag genehmigt werden.

(5) Freizeitaktivitäten, welche zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr im Freien, in Gastlokalen oder privaten Vereinslokalen stattfinden und Live-Musik oder Gesangsdarbietungen vorsehen oder ganz allgemein Lärm erzeugen, unterliegen der Genehmigung des Bürgermeisters oder - laut den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen - der Genehmigung des Landeshauptmanns. 10)

(6) Lärmintensive Sportarten oder Freizeitbetätigungen wie das Fahren mit geländegängigen Motorrädern (Moto-Cross-Maschinen) oder mit Go-Karts, das Fliegen mit motorbetriebenen Drachen, Heli-Skiing oder das Betreiben von ferngesteuerten Auto- und Flugzeugmodellen dürfen nur in dem Zeitraum ausgeübt werden, der vom zuständigen Bürgermeister unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften des betroffenen Gebietes festgelegt wird. Die Gebiete, in denen Moto-Cross-Rennstrecken, Go-Kart-Pisten oder Pisten für Modellautos angelegt werden sollen sowie die Gebiete, in denen Flüge mit motorbetriebenen Drachen oder Heli-Skiing ausgeübt werden, müssen vom I. Fachausschuß für Umwelthygiene gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2begutachtet werden.

(7) Falls das Verwenden von Musikanlagen in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen oder Treffpunktlokale (z.B. Jugendtreffs) eine so hohe Lautstärke erreicht, dass die Nachbarschaft gestört wird, kann der zuständige Bürgermeister zeitliche Einschränkungen für den Betrieb der Musikanlage(n) bis zur Einführung technisch-organisatorischer Maßnahmen verfügen. Zu diesem Zweck kann der Bürgermeister dem Betreiber vorschreiben, einen technischen Bericht von einem kompetenten Techniker in Akustik vorzulegen. Dieser Bericht muss den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Einhaltung der Grenzwerte laut Art. 5 und 6 gewährleisten. Falls die Anwendung von technischen Maßnahmen nicht möglich ist oder diese die Einhaltung der obgenannten Grenzwerte nicht garantieren, kann der Bürgermeister das Verwenden der Musikanlage(n) verbieten oder zeitliche Beschränkungen für deren Verwendung vorschreiben. 11)

(8) Ab 1. Juli 2008 verlangt die zuständige Behörde vor Ausstellung der vorgesehenen Genehmigung für nachstehende Tätigkeiten vom Betreiber eine akustische Bewertung:

  1. Errichtung oder Erweiterung von Schottergruben und Steinbrüchen über 50.000 m³ Aushubvolumen.
  2. Errichtung oder Erweiterung von fixen oder mobilen Brech- oder Sortieranlagen, die vor Ort mehr als 3000 m³ Bauschutt, Schotter oder sonstiges Material verarbeiten oder verwerten;
  3. Bau von neuen Straßen mit einem jährlichen Verkehr von über 3 Millionen Fahrzeugen und einer Streckenlänge über 2 km.

Die akustische Bewertung muss gewährleisten, dass die Anlagen und die Infrastrukturen der oben genannten Tätigkeiten dem Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen und dass die Grenzwerte laut Artikel 6 des Dekrets eingehalten werden. Innerhalb von 90 Tagen nach der Anfrage der zuständigen Behörde, stellt die Landesumweltagentur ein Gutachten zur akustischen Bewertung aus. 11)

7)
Art. 8 Absatz 1 Buchstabe g) wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
8)
Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
9)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
10)
Art. 8 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
11)
Die Absätze 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 5 Absatz 5 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
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