In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 41)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66 "Maßnahmen gegen Lärmbelästigung"

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 18. April 1989, Nr. 19.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Das Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66, über Maßnahmen gegen Lärmbelästigung wird in dieser Durchführungsverordnung Gesetz genannt.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) In dieser Verordnung versteht man unter:

  1. Lärmquelle: Vorrichtung, Gerät oder Anlage, welche(s) Lärmemissionen erzeugt. Mehrere Lärmquellen, die einem Betreiber zugeordnet werden können, werden als einzelne Lärmquelle betrachtet.
  2. Lärmempfänger: Bereich in dem sich regelmäßig Einzelpersonen oder Gemeinschaften zur Ausübung verschiedener menschlicher Tätigkeiten aufhalten und einem Lärmpegel ausgesetzt sind, welcher von einer Lärmquelle erzeugt wird.
  3. Bezugszeitraum TR: Zeitraum, der den Beurteilungspegel einer Lärmquelle bestimmt.
  4. Beurteilungspegel: äquivalenter Dauerschallpegel, welcher von einer Lärmquelle während des Bezugszeitraums erzeugt wird und mit den Grenzwerten zu vergleichen ist. 2)
2)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.

Art. 3 (Technische Richtlinien für Lärmmessungen und Messgeräte)

(1) Die technischen Richtlinien für die Durchführung von Lärmmessungen und die Eigenschaften der Messgeräte werden im Anhang C des Dekretes festgelegt. 3)

3)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.

II. TITEL
Externe Lärmbelästigung

Art. 4 (Schutzbereiche für die externe Lärmbelästigung, betreffend die nicht industrialisierte Landwirtschaft und besondere Schutzgebiete)

(1) Für die nicht industrialisierte Landwirtschaft in Wohngebieten gilt die Vorschrift, daß lärmerzeugende Arbeitsvorgänge vorwiegend bei Tag abgewickelt werden müssen, es sei denn, der normale Arbeitsablauf wird gestört, wenn sie unterbleiben.

(2) In den Biotopen nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. August 1973, Nr. 27, sowie in den Gebieten nach Artikel 1, Buchstaben c), d) und e) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, ist jede Art von lärmerzeugender Tätigkeit verboten, welche die Ruhe in diesen Gebieten und den Charakter derselben stört. Für die nicht industrialisierte Landwirtschaft gilt dieses Verbot nicht, wohl aber die in Absatz 1 festgelegte Bestimmung.

Art. 5 (Externe Lärmbelästigung)  delibera sentenza

(1) Die in Art. 3 des Gesetzes erwähnten Zumutbarkeitswerte entsprechen den Zonengrenzwerten, welche von der Zweckbestimmung des Gebietes und von der Tageszeit abhängen. Dazu werden akustische Zonen und deren Eigenschaften im Anhang A definiert.

(2) Der Beurteilungspegel, der von einer Lärmquelle stammt ist zumutbar, wenn er den Zonengrenzwert für die akustische Zone, in der sich die Lärmquelle befindet, nicht übersteigt. Im Anhang B werden die Zonengrenzwerte und die Bezugszeiten für die Beurteilung festgelegt. Wenn sich in der gleichen Zone mehrere Lärmquellen befinden, darf die Summe ihrer Beurteilungspegel den Zonengrenzwert um nicht mehr als 5 dB(A) übersteigen.

(3) Der Beurteilungspegel, der von einer oder mehreren Lärmquellen stammt, die sich in einer höheren akustischen Zone befinden, ist zumutbar, wenn er den Zonengrenzwert für die akustische Zone, in der sich der Empfänger befindet, nicht um mehr als 5 dB(A) übersteigt.

(4) Die Grenzwerte in Absatz 2 und 3 werden nicht für Lärm angewandt, welcher von folgenden Quellen erzeugt wird:

  1. Straßen, Eisenbahn, Flughafen und einzelne Verkehrsmittel;
  2. Tätigkeiten und Verhalten, die nicht produktiver, kommerzieller oder beruflicher Natur sind;
  3. Baustellen mit Ausnahme von beweglichen Brechanlagen;
  4. Öffentliche Veranstaltungen, z.B. Sport- oder Freizeitveranstaltungen;
  5. Livemusik oder Gesangsveranstaltungen;
  6. Verhalten von Personen oder Tieren, die im Rahmen der traditionellen und ortsüblichen landwirtschaftlichen Viehhaltung auch mit einer Kuh- oder einer sonstigen Tierglocke ausgestattet sein können; 4)
  7. Lärm am Arbeitsplatz, wenn dieser durch die Arbeitstätigkeit erzeugt wird oder an Bord von Verkehrsmitteln.

(5) Wenn trotz Einhaltung der Zonengrenzwerte laut Absatz 2 eine Ruhestörung vorliegt, welche eine Mehrzahl von Personen betrifft, kann der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde festlegen, dass an den für die Störung verantwortlichen Anlagen, Apparaten, Geräten und Maschinen zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung getroffen werden oder zumindest dass ihr Einsatz nur für festgelegte Zeiten genehmigt wird.

(6) Falls laut Abs. 3 eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, reicht der Verantwortliche der Lärm erzeugenden Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde ein Sanierungsprojekt ein. Der Bürgermeister beurteilt und genehmigt laut den Anleitungen der Landesumweltagentur das Sanierungsprojekt und bestimmt die Kriterien um die Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen. Sind mehrere Gemeinden betroffen wird das obgenannte Sanierungsprojekt in Absprache mit den Gemeinden von der Landesregierung genehmigt.

(7) Falls die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte laut Abs. 3 aus technischen, verfahrenstechnischen oder ökonomischen Gründen auf schwere, objektive Schwierigkeiten stoßen, kann der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, im Rahmen der Genehmigung des Sanierungsprojekts laut Abs. 6, eine begründete Ausnahme für die Einhaltung der obgenannten Grenzwerte gewähren.

(8) Gemäß Artikel 7 des Gesetzes können die Gemeinden eine Lärmverträglichkeitsprüfung bei der Landesumweltagentur für Erstellung oder Änderung von urbanistischen Plänen in folgenden Fällen beantragen:

  1. Ausweisung oder Erweiterung von Gewerbegebieten in der Nähe von Wohngebieten oder anderen besonders schützenswerten Zonen (Schulen, Krankenhäuser, Altersheime);
  2. Ausweisung oder Erweiterung von Wohngebieten in der Nähe von Gewerbegebieten, Straßen, Eisenbahnen und Flughäfen;
  3. Ausweisung oder Erweiterung von urbanistische Zonen für Krankenhäuser, Altersheimen oder Schulen;
  4. Ausweisung oder Erweiterung von urbanistischen Zonen für öffentliche Einrichtungen, falls diese für besonders lärmintensive Anlagen oder Aktivitäten bestimmt sind.

Innerhalb von 90 Tagen nach der Anfrage des Bürgermeisters, übermittelt die Landesumweltagentur der Gemeinde das Ergebnis der Lärmverträglichkeitsstudie. 5)

massimeBeschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823 - Kriterien für die Auswahl der Zonen, in denen die Lärmschutzwände an der Eisenbahn errichtet werden
4)
Der sechste Bindestrich des Art. 5 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 5. September 2011, Nr. 33.
5)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.

Art. 6 (Interne Lärmbelästigung)

(1) Im Inneren von Gebäuden werden die Differenz-Grenzwerte, welche in Abs. 2 bestimmt werden, angewandt. Diese Grenzwerte werden ausschließlich für Lärm angewandt, welcher im Inneren desselben Gebäudes entsteht oder direkt durch Festkörper übertragen wird.

(2) Unter Differenz-Wert versteht man die Differenz zwischen dem Beurteilungspegel bezogen auf die meistgestörte durchgehende halbe Stunde und dem Schallpegel, der bei Entfallen der Störung vorhanden ist.

  1. Der Differenz-Grenzwert unter Tags (6-22 Uhr) beträgt 5 dB(A).
  2. Der Differenz-Grenzwert nachts (22-6 Uhr) beträgt 3 dB(A).

Der Differenz-Grenzwert wird nicht angewandt wenn der Beurteilungspegel nicht über 25 dB(A) liegt.

(3) Die Differenz-Grenzwerte laut Abs. 2 werden nicht angewandt, wenn der Lärm von den folgenden Quellen oder an den folgenden Orten erzeugt wird:

  1. In Gebäuden in der akustischen Zone IV;
  2. Straßen, Eisenbahn, Flughafen und einzelne Verkehrsmittel;
  3. Tätigkeiten und Verhalten, die nicht produktiver, kommerzieller oder beruflicher Natur sind;
  4. Baustellen;
  5. Haustechnische Gemeinschaftsanlagen;
  6. Livemusik oder Gesangsveranstaltungen;
  7. Verhalten von Personen oder Tieren;
  8. Lärm am Arbeitsplatz, wenn dieser durch die Arbeitstätigkeit erzeugt wird. 6)
6)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.

Art. 7 (Besondere Bestimmungen über das Spielen und Üben auf Musikinstrumenten in Wohngebäuden)

(1) In Wohngebäuden ist das Spielen und üben auf Musikinstrumenten auf drei Stunden täglich zu beschränken; nicht gespielt und geübt werden darf jedoch zwischen 12.30 und 16.00, zwischen 20.00 und 8.30 Uhr sowie an den Vormittagen von Sonn- und Feiertagen. Schüler der Musikkonservatorien dürfen täglich 4 Stunden üben, nachmittags bereits ab 15.30 Uhr. Auf jeden Fall müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Schallemission soweit wie möglich einzuschränken (z. B. durch Dämpfer oder schalldämmende Teppiche).

(2) Berufsmusiker, Musiklehrer sowie allgemein Personen, die beabsichtigen, mehr als die in Absatz 1 angegebene Zeit auf einem Musikinstrument zu spielen, müssen in den Räumen, in denen sie spielen, für die entsprechende Schalldämmung sorgen. Die Räume müssen so fest abgeschirmt sein, daß der Schallpegel in den gestörten Räumen nicht höher ist als der Grundgeräuschpegel, der bei Entfallen der Störung durch die Musikinstrumente vorhanden ist; dabei ist eine Toleranz von 1 dB (A) zulässig. Der Schallpegel wird auf Grund eines Bezugszeitraumes von 15 Minuten ausgewertet.

(3) Die Schalldämmungspläne müssen innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Aufforderung des Bürgermeisters verwirklicht werden. Der Bürgermeister erteilt die Aufforderung auf Grund eines entsprechenden Gutachtens des zuständigen Landesrates; dieser entscheidet, nachdem er die Ergebnisse der Untersuchungen überprüft hat, die auf Veranlassung einer durch den Lärm gestörten Person durchgeführt worden sind, um zu ermitteln, ob eine Schalldämmung wirklich nötig ist.

(4) Für alle Bauarbeiten, die im Sinne von Absatz 2 ausgeführt werden müssen, kann um einen Zuschuß laut Artikel 11, Absatz 2, Buchstabe c) angesucht werden.

(5) Der Antrag auf Erteilung eines Zuschusses ist zusammen mit dem Schalldämmungsplan beim zuständigen Landesamt einzureichen. Der Zuschuß wird gezahlt, sobald das erwähnte Amt festgestellt hat, daß der Antragsteller durch die ausgeführten Bauarbeiten der Aufforderung laut Absatz 2 nachgekommen ist.

Art. 8 (Besondere Vorschriften für Arbeiten nach den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes)

(1) Für Bauarbeiten gelten folgende Vorschriften:

  1. bei Aushubarbeiten, Arbeiten zur Festigung des Bodens, Abbruch- und Aufbauarbeiten müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, die für die Beschränkung des Lärms auf ein Minimum erforderlich sind,
  2. die für Bauarbeiten verwendeten Maschinen müssen - falls solche auf dem Markt angeboten werden - elektrisch betrieben sein, wenn in der Nähe der Baustelle ein elektrischer Anschluß vorhanden ist. In der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, wissenschaftlichen Instituten, Kirchen und Friedhöfen dürfen nicht elektrisch betriebene Maschinen nur dann verwendet werden, wenn der zuständige Bürgermeister auf schriftlichen und begründeten Antrag die Genehmigung dazu erteilt hat,
  3. Verbrennungsmotoren sind nur dann zugelassen, wenn sie mit Schalldämpfern nach den Regeln der allgemein anerkannten Technik ausgestattet sind,
  4. lärmerzeugende Maschinen, die auf der Baustelle eingesetzt sind, müssen - soweit es mit ihrer Verwendung vereinbar ist - so aufgestellt sein, daß ihr Betrieb die Nachbarschaft so wenig als möglich stört,
  5. Kompressoren, Kräne und alle übrigen Maschinen müssen geschmiert sein, damit sie ordnungsgemäß funktionieren und keinen unnötigen Lärm verursachen,
  6. Preßlufthämmer und -bohrer müssen, sofern auf dem Markt erhältlich, mit einer Schallkapsel versehen sein,
  7. Die Lärm erzeugenden Arbeiten sind an Werktagen von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann vom zuständigen Bürgermeister erlaubt werden. 7)

(2) Der Gebrauch von lärmintensiven Geräten für private Zwecke, wie Rasenmäher, Holzsägen oder andere motorbetriebene Maschinen ist von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr an Werktagen und von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Eine Änderung dieser Zeiten kann unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheiten sowie der Beschaffenheit der Wohngebiete vom zuständigen Bürgermeister genehmigt werden. 8)

(3) Die Klimaanlagen und Lüftungsanlagen von Wohnungen müssen die Zonen-Grenzwerte laut Art. 5 einhalten. 9)

(4) Das Abbrennen von Feuerwerken, das Abschießen von Feuerwerkskörpern, das Zünden von Böllern, kleinen Sprengkörpern und Knallfröschen u.ä. sowie das Abschießen von Raketen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist in ganz Südtirol untersagt. Abweichungen von diesen Bestimmungen können vom zuständigen Bürgermeister auf schriftlichen und begründeten Antrag genehmigt werden.

(5) Freizeitaktivitäten, welche zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr im Freien, in Gastlokalen oder privaten Vereinslokalen stattfinden und Live-Musik oder Gesangsdarbietungen vorsehen oder ganz allgemein Lärm erzeugen, unterliegen der Genehmigung des Bürgermeisters oder - laut den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen - der Genehmigung des Landeshauptmanns. 10)

(6) Lärmintensive Sportarten oder Freizeitbetätigungen wie das Fahren mit geländegängigen Motorrädern (Moto-Cross-Maschinen) oder mit Go-Karts, das Fliegen mit motorbetriebenen Drachen, Heli-Skiing oder das Betreiben von ferngesteuerten Auto- und Flugzeugmodellen dürfen nur in dem Zeitraum ausgeübt werden, der vom zuständigen Bürgermeister unter Berücksichtigung der Art und der Eigenschaften des betroffenen Gebietes festgelegt wird. Die Gebiete, in denen Moto-Cross-Rennstrecken, Go-Kart-Pisten oder Pisten für Modellautos angelegt werden sollen sowie die Gebiete, in denen Flüge mit motorbetriebenen Drachen oder Heli-Skiing ausgeübt werden, müssen vom I. Fachausschuß für Umwelthygiene gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2begutachtet werden.

(7) Falls das Verwenden von Musikanlagen in Gastlokalen, privaten Vereinslokalen oder Treffpunktlokale (z.B. Jugendtreffs) eine so hohe Lautstärke erreicht, dass die Nachbarschaft gestört wird, kann der zuständige Bürgermeister zeitliche Einschränkungen für den Betrieb der Musikanlage(n) bis zur Einführung technisch-organisatorischer Maßnahmen verfügen. Zu diesem Zweck kann der Bürgermeister dem Betreiber vorschreiben, einen technischen Bericht von einem kompetenten Techniker in Akustik vorzulegen. Dieser Bericht muss den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen ergriffen wurden, welche die Einhaltung der Grenzwerte laut Art. 5 und 6 gewährleisten. Falls die Anwendung von technischen Maßnahmen nicht möglich ist oder diese die Einhaltung der obgenannten Grenzwerte nicht garantieren, kann der Bürgermeister das Verwenden der Musikanlage(n) verbieten oder zeitliche Beschränkungen für deren Verwendung vorschreiben. 11)

(8) Ab 1. Juli 2008 verlangt die zuständige Behörde vor Ausstellung der vorgesehenen Genehmigung für nachstehende Tätigkeiten vom Betreiber eine akustische Bewertung:

  1. Errichtung oder Erweiterung von Schottergruben und Steinbrüchen über 50.000 m³ Aushubvolumen.
  2. Errichtung oder Erweiterung von fixen oder mobilen Brech- oder Sortieranlagen, die vor Ort mehr als 3000 m³ Bauschutt, Schotter oder sonstiges Material verarbeiten oder verwerten;
  3. Bau von neuen Straßen mit einem jährlichen Verkehr von über 3 Millionen Fahrzeugen und einer Streckenlänge über 2 km.

Die akustische Bewertung muss gewährleisten, dass die Anlagen und die Infrastrukturen der oben genannten Tätigkeiten dem Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes entsprechen und dass die Grenzwerte laut Artikel 6 des Dekrets eingehalten werden. Innerhalb von 90 Tagen nach der Anfrage der zuständigen Behörde, stellt die Landesumweltagentur ein Gutachten zur akustischen Bewertung aus. 11)

7)
Art. 8 Absatz 1 Buchstabe g) wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
8)
Art. 8 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
9)
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
10)
Art. 8 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.
11)
Die Absätze 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 5 Absatz 5 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39.

Art. 9 (Zumutbarkeitswerte der Lärmbelästigung durch Verkehrslärm)

(1) Die Grenzwerte des Beurteilungspegels von Verkehrslärm sind in der folgenden Aufstellung angegeben:

Grenze der zumutbaren Störung

 

Gebiet

tags

nachts

Wohngebiete mit Straßen, die vorwiegend von Personen benützt werden, die im Wohngebiet wohnen

60 dB(A)

50 db(A)

Wohngebiete mit Verbindungsstraßen zu Hauptverkehrsstraßen

63 dB(A)

53 db(A)

von Hauptverkehrsstraßen durchzogene Wohngebiete

68 dB(A)

58 db(A)

 

Die oben angegebenen Grenzwerte gelten für Messungen in 25 m Entfernung von der Straßenmitte; für andere Meßorte ist eine Korrektur unter Anwendung des folgenden Diagramms erforderlich:

Diagramm 12)

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der zuständige Bürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesrat für Straßen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhanden waren, eine überschreitung der angegebenen Grenzwerte genehmigen, wenn die Einhaltung dieser Grenzwerte den Verkehrsfluß stark behindern würde.

(3) Die Grenzwerte werden nur angewandt, wenn sich die belästigten Gebäude in Gebieten befinden, die gemäß den Bauleitplänen der Gemeinden als Wohngebiete erklärt wurden.

12)
Omissis

Art. 10 (Fluglärm nach Artikel 9 des Gesetzes)

(1) Für die Benützung der an die Flughäfen angrenzenden Flächen, und zwar bis zu 500 m Abstand von der Grenze des Flughafens, muß die Bewilligung des zuständigen Landesrates eingeholt werden, der sie nach Anhören des I. Fachausschusses für Umwelthygiene gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2, erteilt.

(2) Auf die Ermittlung des durch den Fluglärm verursachten Beurteilungspegels wird Artikel 5 angewandt.

III. TITEL
Schallschutz im Hochbau

Art. 11-12 13)

13)
Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 14. Juni 2002, Nr. 20.

IV. TITEL
Arbeitsräume, die für industrielle, handwerkliche und ähnliche Zwecke bestimmt sind

Art. 13-16 13)

13)
Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 14. Juni 2002, Nr. 20.

V. TITEL
Verfahren für die Annahme von Plänen und die Ausstellung der Benutzungsbewilligung für Gebäude

Art. 17-20 13)

13)
Aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 14. Juni 2002, Nr. 20.

ANHANG A
AKUSTISCHE ZONEN 14)

Das Gemeindegebiet wird gemäß folgender Tabelle in akustische Zonen auf Grund deren Zweckbestimmung unterteilt.

Zweckbestimmung der Zone

Akustische Zone

Besonders geschützte Flächen: Krankenhäuser, Flächen mit Pflege- und oder Altersheime, Schulen

I

Ruhige bewohnte Gebiete außerhalb der Ortskerne

II

Wohngebiete innerhalb der Ortskerne

III

Gewerbegebiete und Gebiete mit Anlagen von allgemeinem Interesse, welche für besonders lärmintensive Arbeiten bestimmt sind.

IV

14)
Anhang A wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39, welcher den Art. 5 dieses Dekrets ersetzt hat.

ANHANG B
EXTERNE LÄRMBELÄSTIGUNG 15)

Der Zonengrenzwert gilt innerhalb der Zone in der sich die Lärmqulle befindet und wird beim Lärmempfänger oder an der Zonengrenze überprüft. Die Beurteilung des Lärmpegels berücksichtigt ausschließlich die zu überprüfende Lärmquelle unter Ausschluss der Tätigkeiten gem. Art. 6 Abs. 4.

Bei der Berechnung des mit dem Grenzwert zu vergleichenden Beurteilungspegels müssen folgende Bezugsräume berücksichtigt werden:

  1. die meistgestörten vier aufeinander folgenden Tagesstunden;
  2. die meistgestörte ununterbrochene halbe Nachtstunde.

Akustische Zone

Tagesgrenzwert (6-22 Uhr)

Nachtgrenzwert (22-6 Uhr)

I

45 dB(A)

35 dB(A)

II

50 dB(A)

40 dB(A)

III

55 dB(A)

45 dB(A)

IV

65 dB(A)

55 dB(A)(1)

  • Anmerkungen:  (1) Für bestehende Industrieanlagen mit durchgehendem Betrieb gilt bis zum 31.12.2012 ein Nachtgrenzwert von 65 dB(A).
15)
Anhang B wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39, welcher den Art. 5 dieses Dekrets ersetzt hat.


TECHNISCHE RICHTLINIEN FÜR LÄRMMESSUNGEN UND MESSGERÄTE 16)

 

 

16)
Anhang C wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 5. August 2008, Nr. 39, welcher den Art. 3 dieses Dekrets ersetzt hat.
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