(1) Für die Benützung der an die Flughäfen angrenzenden Flächen, und zwar bis zu 500 m Abstand von der Grenze des Flughafens, muß die Bewilligung des zuständigen Landesrates eingeholt werden, der sie nach Anhören des I. Fachausschusses für Umwelthygiene gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2, erteilt.
(2) Auf die Ermittlung des durch den Fluglärm verursachten Beurteilungspegels wird Artikel 5 angewandt.