Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Elitepflanzgut ist hochwertiges Ausgangsmaterial einer Sorte oder Unterlage, das direkt vom Züchter oder von dazu befugten Instituten stammt, die es in beschränkter Menge und mit entsprechenden Garantien zur periodischen Erneuerung der Mutterbestände an Betriebe weitergeben, die zur Vermehrung befugt sind.
(2) Vermehrungspflanzgut sind Edelreiser oder Unterlagen, die aus anerkannten Elitequartieren stammen, unter amtlicher Kontrolle erzeugt und an die einzelnen Veredlungsbaumschulen abgegeben werden.
(3) Gebrauchspflanzgut sind Veredlungen und Jungbäume, deren Ausgangsmaterial aus anerkannten Elite- oder Vermehrungsquartieren stammt und die von den einzelnen Baumschulen erzeugt und an die Obstbauern zur Erstellung von Ertragsanlagen abgegeben werden.
(4) Die Einhaltung der genannten Reihenfolge der Verwendung ist eine wichtige Voraussetzung für die offizielle Anerkennung der Qualität des Pflanzgutes.