Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Die Inhaber aller kontrollpflichtigen oder freiwillig der Kontrolle unterstellten Baumschulen haben dem Landwirtschaftsinspektorat Bozen jedes Jahr ein detailliertes Verzeichnis über das gesamte in ihren Baumschulen stehende bzw, lagernde Pflanzgut vorzulegen, und zwar sind anzugeben: