Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Die Baumschuleninhaber haben dem Landwirtschaftsinspektorat Bozen Abschriften der schriflichen Unterlagen über alle Pflanzgutlieferungen aus dem In- und Ausland zu unterbreiten, um Herkunft, Qualität und Gesundheitszustand des Vermehrungsmaterials nachzuweisen. Bei Erhalt der Ware ist das Landwirtschaftsinspektorat Bozen sofort zu verständigen, damit die Überprüfung vorgenommen werden kann.