Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Kontrollpflichtig sind alle Baumschulen in Südtirol, die Stein-, Kern- oder Beerenobstpflanzen zum gewerbemäßigen Vertrieb produzieren.
(2) Die Inhaber der genannten Baumschulen sind daher für die Dauer der Ausübung dieses Gewerbes verpflichtet, die Weisungen des Landwirtschaftsinspektorates Bozen zu befolgen.