Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Nach Abschluß der Kontrollarbeiten erhält jeder Baumschuleninhaber einen Bericht über die Kontrolle, aus dem hervorgeht, wieviel Pflanzgut kontrolliert worden ist, wieviel davon den Qualitätsanforderungen entspricht bzw. wieviel Pflanzgut, getrennt nach Sorten und Unterlagen, welcher Qualitätsstufe zuzuordnen ist.
(2) Der Betriebsinhaber soll zum Zeichen seines Einverständnisses diesen Bericht unterschreiben.