Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Der Baumschuleninhaber hat über jedes Baumschulenquartier einen Lageplan im Maßstab anzufertigen. Darin müssen genaue Angaben enthalten sein über
(2) In der Beschreibung des Planes müssen ferner Angaben über die Bezeichnung, die Lage und das Flächenmaß der Quartiere sowie eine übersicht über die angrenzenden Parzellen enthalten sein.
(3) Außerdem hat der Baumschuleninhaber ein Quartierbuch zu führen, aus dem ebenfalls für jede Reihe die Zahl, die Art, die Sorte und der Typ des Pflanzmaterials hervorgehen sowie Angaben über den Klon, den Virusstatus und die Herkunft des Pflanzmaterials enthalten sind.
(4) Jede Veränderung (Pflanzung, Veredelung, Nachpfropfung, Rodung usw.) im Quartier ist unverzüglich im Quartierbuch zu vermerken.