Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Der Kinderarzt beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, bei jenen Betreuten kurze erläuternde Berichte zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung dringender Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen.