Die Vertragspartner vereinbaren, daß in den Artikeln, wo auf das Legislativdekret Nr. 502/1992 in geltender Fassung und auf Landesgesetze in geltender Fassung Bezug genommen wird, die bis zum Datum der Genehmigung des Vertrages erfolgten Änderungen zu verstehen sind. Eventuelle nachfolgende Abänderungen haben nicht automatisch Einfluß auf diesen Vertrag.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.