Die Vertragspartner erachten es als zeckmäßig, daß die öffentliche Seite ein Informatikprogramm mit den Merkmalen laut Artikel 21, Absatz 2, dieses Vertrages den Kinderärzten auf Anfrage zur Verfügung stellt; dies um die Ausarbeitung von Zielvorhaben, die epidemiologischen Erhebungen sowie die Übermittlung von Daten zwischen Kinderärzten und Betrieben, einfacher und einheitlich zu gestalten. Dieses Programm soll auch in der Lage sein, das Arzneimittelhandbuch zu verwalten.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.