Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Für die Abwicklung von Tätigkeiten, die in der Regel Vorsorgetätigkeiten und Prophylaxe in Gemeinschaften sind, von epidemiologischen Untersuchungen und Gesundheitserziehung, kann der Betrieb weitere Tätigkeiten auf bestimmte Zeit für nicht mehr als ein Jahr den Kinderärzten zuteilen, die in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind; diese Aufträge sind ausdrücklich erneuerbar.
(2) Die Tätigkeit wird vorzugsweise jenen vertragsgebundenen Kinderärzten zugeteilt, die im Gebiet tätig sind, in dem die Tätigkeit abzuwickeln ist, und die weniger Arztwahlen als die Hälfte ihrer Höchstgrenze haben und die außer der Vertragstätigkeit keine anderen Tätigkeiten abwickeln. Untergeordnet ist der Auftrag in umgekehrter Reihung zu den innegehabten Arztwahlen zu erteilen.
(3) Die Summe der beauftragten Dienststunden und der Stunden, die sich aus der Umrechnung der vom Kinderarzt innegehabten Arztwahlen ergeben, darf, vorbehaltlich Abweichungen im Falle von Notwendigkeit, die wöchentliche Stundenanzahl nicht überschreiten, die sich aus der Umrechnung der Höchstgrenze ergibt.