Die Vertragspartner vereinbaren, daß den Kinderärzten ein Betrag ausgezahlt wird, welcher den gemäß Artikel 29 des vorhergehenden Vertrages für die Neugeborenen einbehaltenen Quoten entspricht. Für die Quoten für die Neugeborenen für das 2. Semester 1997, wird derselbe Betrag liquidiert, der für das 1. Semester 1997 einbehalten worden ist.
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.