(1) Der Antrag auf die Zuschüsse der Region im Sinne des RG 5/2009 wird von der Antrag stellenden Person auf eigenem Vordruck bei der Landesabteilung für Familie und Sozialwesen innerhalb nachstehender Perioden und jeweiligen Fristen eingereicht:
vom 1.9.2008 bis zum 31.08.2009 – spätestens am 31.01.2010
vom 1.9.2009 bis zum 28.02.2010 – spätestens am 30.04.2010
vom 1.3.2010 bis zum 31.08.2010 – spätestens am 30.10.2010
vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2010 – spätestens am 28.02.2011
(2) Der Antrag kann auch über die Patronate an die zuständige Abteilung eingereicht werden, sofern die oben genannten gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
(3) Falls die Anträge aufgrund einer Vollmacht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen durch ein Patronat eingereicht werden, ergehen die Mitteilungen auch an das Patronat. Es können für denselben Antrag nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden. Falls im Laufe der Bearbeitung des Antrages ein anderes Patronat bevollmächtigt wird, ergehen die Mitteilungen an das zuletzt bevollmächtigte, vorausgesetzt, die betreute Person hat die vorangegangene Vollmacht gekündigt und das zuständige Landesamt davon verständigt.
(4) Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigelegt:
a) Erklärung des letzten Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass die Auflösung des Vertrags aufgrund der in Art. 2, zweiter Absatz, der Regionalverordnung hervorgeht, sowie bei Aussetzung des Arbeitsverhältnisses die Höhe der Entlohnung;
b) oder ein Entlassungsschreiben wegen eingetretener Arbeitsunfähigkeit oder wegen Überschreitung der Höchstdauer des Krankenstandes;
c) oder ein Entlassungsschreiben bei Kündigung aus wichtigem Grund, weil die Entrichtung des geschuldeten Lohns nicht oder verspätet erfolgt ist;
d) für Arbeitnehmer die von der Arbeit ausgesetzt sind und für die auf die Lohnausgleichskasse zurückgegriffen wurde, stellt der Arbeitgeber eine Erklärung für die oben genannten Zeiträume aus, mit Angabe der Anzahl der Stunden, die sich der Arbeitnehmer effektiv in Lohnausgleich befand.