(1) Die Begünstigten und das Ausmaß der Leistungen sind:
a) Abhängige Arbeitnehmer:
- Arbeitnehmer in Lohnausgleich aus Krisengründen, die für einen Zeitraum von 320 oder mehr Arbeitsstunden im Semester vor dem Antrag von der Arbeit ausgesetzt waren und die in die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen: Ergänzung von 1 € pro Stunde für den gesamten Zeitraum des Lohnausgleichs;
- Arbeitnehmer in Lohnausgleich aus Krisengründen, die nicht die Voraussetzungen im Sinne des vorherigen Absatzes erfüllen, jedoch in den zwei Semestern vor dem Antrag für einen Zeitraum von 480 oder mehr Arbeitsstunden von der Arbeit ausgesetzt waren und die in die erste Einkommensstufe für den Lohnausgleich fallen: Ergänzung von 1 € pro Stunde für den gesamten Zeitraum des Lohnausgleichs;
- Arbeitnehmer des privaten oder öffentlichen Bereichs, welche die Arbeit aus Krisengründen verloren haben (im öffentlichen Dienst nur für die nicht erfolgte Bestätigung des befristeten Vertrags aufgrund Reduzierung der entsprechenden Mittel so wie von Artikel 2, zweiter Absatz, Punkt c) der Regionalverordnung vorgesehen) und die Anrecht auf das ordentliche Arbeitslosengeld oder auf das staatliche Mobilitätsgeld im Ausmaß bis zum Betrag der ersten Einkommensstufe für den Lohnausgleich haben: Ergänzung von 178 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit;
- Arbeitnehmer, die die Arbeit aus Krisengründen verloren haben und Anrecht auf das Arbeitslosengeld mit verringerten Voraussetzungen, in der Landwirtschaft, oder im Bauwesen haben: Ergänzung von 178 € für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit und in jedem Fall für eine Höchstdauer, die der Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses entspricht;
- Arbeitnehmer des privaten Bereichs, die entlassen wurden, weil sie die Höchstdauer des Krankenstandes erreicht haben oder weil in der Zwischenzeit ihre Nichteignung für die ausgeführten Aufgaben festgestellt wurde und die kein Anrecht auf andere Beihilfen haben: Vergütung in Höhe von 178 € für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit;
- Arbeitnehmer, die ihre Arbeit aufgrund der Krise verloren haben und kein Anrecht auf eine andere Beihilfe haben: Vergütung in Höhe von 834 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit
Von den Maßnahmen sind in jedem Fall jene Kategorien von Arbeitnehmern ausgeschlossen, die in Artikel 2, dritter Absatz, der Regionalverordnung angeführt sind (unter anderen Saisonsarbeiter, Mitarbeiter im Haushalt, Selbständige und Rentner).
b) Mitarbeiter mit arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten:
- Projektmitarbeiter, welche die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 3, zweiter Absatz, der Regionalverordnung erfüllen: Vergütung in Höhe von 600 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit und in jedem Fall für eine Höchstdauer, die der Dauer des letzten Mitarbeitsvertrags entspricht;
- Stille Teilhaber, welche die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 3, zweiter Absatz, der Regionalverordnung erfüllen: Unterstützung in Höhe von 600 € monatlich für jeden ganzen Monat an Arbeitslosigkeit und in jedem Fall für eine Höchstdauer, die der Dauer des letzten Mitarbeitsvertrags entspricht;