Anlage ARICHTLINIEN FÜR DEN ABSCHLUSS VON VEREINBARUNGEN MIT DEN FREIWILLIGENORGANISATIONEN FÜR DEN ZIVILSCHUTZ
A. Anwendungsbereich
Diese Richtlinien regeln den Abschluss von Vereinbarungen für die Mitarbeit von ehrenamtlich tätigen Organisationen, in der Folge Organisationen genannt, bei Zivilschutzeinsätzen der autonomen Provinz Bozen, gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, in geltender Fassung.
Mit Organisationen, welche in der Lage sind in den Fachdiensten „Betreuungsdienst“, „Sanitätsdienst und „Bergungsdienst des Katastrophenhilfsdienstes mitzuarbeiten und die Voraussetzungen gemäß Punkt B erfüllen, kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden.
Aufgaben der zitierten Fachdienste sind:
A.1. Der Betreuungsdienst
verpflegt und betreut hilfsbedürftige obdachlose bzw. evakuierte Personen,
verpflegt und versorgt Einsatzkräfte,
stattet vorhandene Infrastrukturen wie Vereinshäuser, Schulen und dergleichen als Notunterkünfte aus,
errichtet Zeltstädte und Containersiedlungen und stattet sie als Notunterkünfte aus.
A.2. Der Sanitätsdienst
leistet im Schadensgebiet Triagetätigkeiten,
leistet Erste Hilfe,
gewährleistet ärztliche Versorgung,
führt die Verletzten- und Krankenbetreuung durch,
leistet Transportdienste.
A.3. Der Bergungsdienst
sucht und rettet Menschen und Tiere in Gewässern,
birgt Personen, Tieren und Sachgüter in Gewässern,
führt Zivilschutzeinsätze bei Hochwasserereignissen durch,
sucht nach vermissten und verschütteten Personen mit Hilfe von Ortungsmitteln oder Suchhunden,
befreit und rettet verschüttete Personen.
B. Voraussetzungen
Für den Abschluss einer Vereinbarung muss eine Organisation folgende Voraussetzungen erfüllen:
B.1. Eintragung im Abschnitt d) des Landesverzeichnisses der ehrenamtlich tätigen Organisationen gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11,
B.2. Die Organisation muss:
-über mindestens 50 Personen verfügen, die in der Lage sind, die Fachdienstaufgaben durchzuführen,
-über einen geeigneten Sitz in mindestens vier der neun Bezirke der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols verfügen,
-über eine angemessene taktische Einheit an jedem Sitz verfügen.
B.3. Die Organisation muss eine ausreichende Anzahl an Referenzen für den Nachweis der Fachkompetenz vorlegen.
C. Ansuchen für den Abschluss einer Vereinbarung
Die Organisation, welche an die Übernahme einer Aufgabe innerhalb eines Fachdienstes interessiert ist, muss dem Amt für Zivilschutz folgende Unterlagen vorlegen:
C.1. Ansuchen, unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter der Organisation, mit Angabe für welchen Fachdienst ein Interesse an Mitarbeit besteht,
C.1. Kopie des Statutes der Organisation,
C.2. Erklärung über die Zahl und die Qualifikation der ehrenamtlichen Mitarbeiter und eventuell der Bediensteten der Organisation oder der bei ihr als Selbständige tätig,
C.3. Erklärung über die Standorte der Sitze der taktischen Einheiten mit Angabe über die Anzahl an freiwilligen Helfern und deren Ausrüstung,
C.4. Bericht über die wesentlichen Einsätze, die in den letzten drei Jahren im Bereich des Fachdienstes durchgeführten wurden.
C.5. Erklärung, dass die Organisation bereit ist, für den entsprechenden Fachdienstbereich sich der Kontrolle des Amtes für Zivilschutz und der Koordinierung der Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, zu unterziehen.
D. Abschluss einer Vereinbarung
Die Landesregierung bzw. die Abteilung Brand- und Zivilschutz können mit Organisationen, welche die Voraussetzungen gemäß Punkt B erfüllen, Vereinbarungen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, abschließen.
Jene Organisationen, welche eine Vereinbarung zur Mitarbeit in einer der Fachdiensten des Katastrophenhilfsdienstes unterzeichnet haben, werden als Freiwilligenorganisationen für den Zivilschutz bezeichnet.
E. Schlussbestimmungen
Diese Kriterien treten am Tag ihrer Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft.