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1. Die Projekte für die „Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können jährlich zwischen dem 15. Juli und 1. September bei der Landesabteilung Landwirtschaft vorgelegt werden.
2. Die Ansuchen sind in zweifacher Ausfertigung, davon eines an die Zahlstelle AGEA in Rom gerichtet, mit dem Ausführungsprojekt für die jeweiligen Weinwirtschaftsjahre für die maximale Dauer des Projektes von drei Jahren vorzulegen.
3. Die förderfähige Absatzförderung ist auf Weine mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Südtiroler und „Kalterer oder Kalterer See beschränkt.
4. Begünstigte sind:
a) Branchenverbände als auch Konsortien im Sinne des Gesetzes Nr. 164/92,
b) einzelne Weinerzeuger mit mindestens 800.000 Flaschen Jahreserzeugung,
c) öffentliche Körperschaften.
5. Als förderfähige Maßnahmen gelten alle jene des Artikels 6, 1. Absatz des Ministerialdekretes Nr. 3890 vom 8. Mai 2009.
6. Zum Zwecke der Bewertung der Projekte wird ein beratendes Komitee, bestehend aus drei hierzu jeweils von der Landesabteilung Landwirtschaft (31), der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel (35) und der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen bei der Landesabteilung 31 namhaft gemachten Mitgliedern, einberufen.
7. Priorität in der Bewertung der Projekte haben leicht erkennbare Bezugspunkte der Produkte sowie der Werbeaussagen zum Landesterritorium.
8. Im Rahmen der finanziellen Verfügbarkeit erstellt die Landesregierung auf Vorschlag des beratenden Komitees die jährliche Liste der zugelassenen Begünstigten.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.