AnlageRichtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Führung von Naturparkhäusern (Art. 18 des Landesgesetzes vom 25.07.1970, Nr. 16)
Vorbemerkungen Diese Richtlinien regeln die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für die Führung und Betreuung von Naturparkhäusern. 1) Grundsätze1.1 Mit Beitrag bezuschusst werden die Tätigkeiten jener Gemeinden, welche mit der Landesverwaltung eine Konvention gemäß beiliegendem Muster abgeschlossen haben, sowie alle nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllen:
1.2 Ein Beitrag kann nur für Tätigkeiten vergeben werden, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung und Betreuung von Naturparkhäusern stehen.
1.3 Der/die Antragsteller/in muss erklären, für dieselbe Tätigkeit bei keinem Amt oder öffentlicher Körperschaften um finanzielle Unterstützung angesucht zu haben oder in Zukunft noch anzusuchen.
1.4 Keine Beiträge im Sinne dieser Richtlinien werden für Tätigkeiten gewährt, für die um eine Förderung aus dem Landschaftsfonds im Sinne von Art. 18/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, oder um die Förderung von Einzelinitiativen im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, angesucht wurde oder in Zukunft noch angesucht wird.
2) Gegenstand der Förderung2.1 Unter der Auflage, dass den in der jeweiligen zwischen Landesverwaltung und Gemeinde abgeschlossenen Konvention festgelegten Pflichten nachgekommen wird, können die Führungskosten der Naturparkhäuser wie folgt bezuschusst werden:
- Mit einem Beitrag bis zu 90 % der anerkannten Kosten werden gefördert: Allgemeine Betriebsspesen (Heizung, Reinigung, Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Müllgebühren, Büromaterial, Versicherungsspesen, weitere Ankäufe und Dienstleistungen) und Spesen für die ordentliche Instandhaltung der Räumlichkeiten und Einrichtung.
- Mit einem Beitrag bis zu 95 % der anerkannten Kosten werden gefördert: Ausgaben für Personal (Brutto-Gehalt samt Steuern und Abgaben des/r Naturparkbetreuers/in sowie Ausgaben für etwaige Aushilfen). Die Gehälter können bis zu dem für die Landesverwaltung geltenden Höchstausmaß anerkannt werden. Dabei wird nach Funktionsebenen und Berufsbildern unterschieden und die Gehaltsentwicklung auf Grund des Dienstalters berücksichtigt.
2.2 Folgende Ausgaben sind bei der Gesuchseinreichung und bei der Rechnungslegung auf jeden Fall ausgeschlossen:
- Kosten für Umbau oder außerordentliche Instandhaltung an der das Naturparkhaus beherbergenden Liegenschaft,
- Repräsentationsausgaben,
- Passivzinsen,
- Haushaltsfehlbeträge der Vorjahre,
- Abschreibungen,
- Rückstellungen für zukünftige Ankäufe,
- Verzugszinsen.
3) Gesuchseinreichung3.1 Die Beitragsansuchen müssen innerhalb des Verfalltermins vom 31. März eines jeden Jahres beim Verwaltungsamt für Landschaftsschutz (28.4), Rittnerstraße 4, 39100 Bozen, eingereicht werden. Wenn das Gesuch mit der Post übermittelt wird, gilt der Aufgabetag als Tag der Einbringung.
3.2 Dem Gesuch, für welches der eigens vorgesehenen Vordruck zu verwenden ist, sind folgende Unterlagen beizufügen:
-detaillierter Bericht über die geplanten Tätigkeiten,
-Kostenvoranschlag über die geplanten Tätigkeiten,
-Finanzierungsplan für die geplanten Tätigkeiten mit vollständiger Angabe der Finanzierungsquellen,
-Tätigkeitsbericht und Abrechnung des vergangenen Jahres bei Erneuerung von Gesuchen,
-Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,
-Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt.
3.3Nachträglich erfolgte inhaltliche Änderungen an den Unterlagen müssen umgehend mitgeteilt werden.
3.4Im Falle der Unvollständigkeit der Gesuche fordert die Abteilung Natur und Landschaft die Gesuchstellenden auf, die fehlenden Dokumente innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen nachzureichen. Nach Ablauf der Frist wird das Ansuchen archiviert.
3.5Die Abteilung Natur und Landschaft kann zusätzlich zu den vorgesehenen Unterlagen jedes andere für die Bearbeitung des Gesuche oder für die Auszahlung der Beiträge notwendig erachtete Dokument anfordern sowie Ortsaugenscheine durchführen.
4)Überprüfung und Genehmigung der Gesuche4.1 Der zuständige Landesrat genehmigt die Förderung nach Einholen des Gutachtens des Amtes für Naturparke, das die fachliche Beratung und inhaltliche Überprüfung der Gesuche gewährleistet. Die verwaltungstechnische und buchhalterische Abwicklung erfolgt über das Verwaltungsamt für Landschaftsschutz.
4.2 Die Gesuche werden unter folgenden Bedingungen genehmigt:
-Eignung der Förderung zur Zielerreichung (Effektivität);
-Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zur Zielerreichung (Effizienz);
-Qualität und Synergieeffekte;
-Einbeziehung der Bevölkerung;
5) Beitragsauszahlung5.1Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage des hierfür ausgearbeiteten Auszahlungsantrags beim Verwaltungsamt für Landschaftsschutz. Der Antrag muss innerhalb der Verfallsfrist vom 31. März des darauf folgenden Jahres eingereicht werden und ist mit folgenden Dokumenten zu ergänzen:
- Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters der betroffenen Gemeinde, dass die Tätigkeiten gemäß Beitragsansuchen vollständig oder teilweise durchgeführt worden sind und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen entsprechen,
- ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der diesbezüglichen Aufstellung.
5.2Die Ausgabenbelege:
- müssen auf den Namen der Gesuchstellenden lauten,
- dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Beitragsantrag vorgelegt wurde
- müssen den Gesamtbetrag des gewährten Beitrages decken
- müssen sich auf den Zeitraum bis zum 31.12. des betreffenden Jahres beziehen. Den Ausgaben des Folgejahres bis zum 31.03. wird jeweils bei der Beitragsvergabe des Folgejahres Rechnung getragen.
5.3Wenn die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben erneut berechnet, wobei der genehmigte Prozentsatz angewandt wird.
5.4Der Betrag des Beitrages wird nach unten auf die Euroeinheit unter Weglassung der Dezimalstellen abgerundet.
5.5Die Gemeinden können einen Vorschuss im Ausmaß von höchstens 50 % des gewährten Beitrages beantragen, wenn die Ausgabenunterlagen für den Gesamtbetrag des eventuellen Beitrages für das vorherige Jahr bereits vollständig eingereicht wurden.
Der Gesamtbetrag des Vorschusses muss innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres mit Ausgabenbelegen dokumentiert werden. Andernfalls muss der gesamte Vorschuss der Landesverwaltung zurückerstattet werden.
6) 6% Stichprobenkontrollen
6.1 Die Abteilung Natur und Landschaft führt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 % der angenommen Gesuche durch.
6.2Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Direktor und einem Beamten des Verwaltungsamtes für Landschaftsschutz vorgenommen. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip und zwar aufgrund einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beiträge. Über die erfolgte Auslosung ist eine eigene Niederschrift zu verfassen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Zweifelsfälle überprüft werden.
6.3Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen. Im Rahmen der Kontrollen werden die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Übereinstimmung der abgerechneten Kosten und der Ausgabenbelege mit den durchgeführten Arbeiten überprüft.
6.4 Die Kontrolle wird vom technischen Personal der Abteilung Natur und Landschaft vorgenommen. Die buchhalterische Überprüfung erfolgt durch das Personal des Verwaltungsamtes für Landschaftsschutz.
6.5 Im Falle unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Förderungen verfügt der Abteilungsdirektor die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.
Anlage: Vordruck Vereinbarung …omissis…