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- dass folgende Grundsätze von den Vereinigungen für den integrierten Anbau zum Zwecke ihrer Anerkennung im Statut und im Programm für den integrierten Anbau berücksichtigt werden müssen:
die freie Teilnahme eines jeden landwirtschaftlichen Betriebes muss gewährleistet sein;
die Teilnehmer sind verpflichtet, sich an die Vorschriften zu halten, die in den jährlichen Richtlinien der Landesregierung für den integrierten Anbau enthalten sind;
die Kontrollen durch eine akkreditierte Kontrollstelle durchführen zu lassen, welche in das Verzeichnis der vom Landwirtschaftsministerium anerkannten Kontrollstellen eingetragen ist;
die Teilnehmer sind verpflichtet, sich den Kontrollen der gewählten Kontrollstelle zu unterziehen, die nach einem von der Landesregierung genehmigten Kontrollplan erfolgen;
die Anwendung von Sanktionen gegenüber Teilnehmern, welche sich nicht an das Programm für den integrierten Anbau halten, vorzunehmen;
die beauftragte Vereinigung ist verpflichtet, in ihren Produktionsprogrammen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vorzusehen, insbesondere durch:
a) die Beschränkung im Einsatz als auch durch die Auswahl der chemischen Hilfsstoffe
b) Privilegierung umweltschonender Pflege- und Abwehrmaßnahmen;
die beauftragte Vereinigung verpflichtet sich jährliche Richtlinien zu erstellen, welche auf der Grundlage der nationalen Richtlinien für den integrierten Anbau ausgearbeitet werden und die jährlich nach einholen der Konformität des nationalen Komitees sowohl für den integrierten Pflanzenschutz als auch der agronomischen Leitlinien und des Kontrollplanes, mit Beschluss der Landesregierung genehmigt werden.
- Ausnahmen zu den jährlich genehmigten regionalen Richtlinien für die integrierte Produktion können auf Anfrage der beauftragten Organisation an den Landespflanzenschutzdienst beim Landesamt für Obst- und Weinbau gewährt werden, falls auf Grund von außerordentlichen Situationen wie Schädlings- und Krankheitsbefall mit schwerwiegenden Folgen, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erforderlich wird, die in den genehmigten Richtlinien nicht vorgesehen sind;
- die Ansuchen für die Anerkennung der Vereinigungen für den integrierten Anbau, als auch jene der Richtlinien sind an das Landesamt für Obst- und Weinbau bei der Abteilung Landwirtschaft zu stellen.
- den eigenen Beschluss Nr. 3341 vom 29. September 2003 zu widerrufen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.