AnlageKriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für den Versicherungsschutz im Bereich der Viehhaltung
1. Gegenstand der BeihilfeGegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen im Sinne von Artikel 4, Buchstabe k), des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für den Versicherungsschutz zugunsten kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Unternehmen, deren Betrieb sich in der Autonomen Provinz Bozen befindet, fest.Gegenwärtige Bestimmungen sind im Einklang mit den Bedingungen laut Kapitel V.B.5 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013.Von den vorliegenden Beihilfen sind große landwirtschaftliche Betriebe sowie Betriebe, welche in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, laut Anhang 1 des Vertrages der obgenannten Rahmenregelung, tätig sind, ausgeschlossen. 2. Definitionen
Für diese Beihilfereglung gelten folgende Begriffsbestimmungen:“Versicherungsjahr“: Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.
“Versicherungspolizze“: Nachweis für den Versicherungsschutz.
“Versicherungsprämie“: Betrag, den der Versicherungsnehmer für den Versicherungsschutz zu bezahlen hat.
“Notschlachtung“: Tötung eines Tieres in der Folge einer unheilbaren Krankheit oder Verletzung aufgrund der Anordnung der Sanitätsbehörde.
3. BegünstigteZu den Begünstigten der vorliegenden Beihilfen gehören:a) landwirtschaftliche Unternehmer;
b) Konsortien laut Artikel 11 des Legl.D. Nr. 102/2004;
c) Versicherungsagenturen und Versicherungsbroker;
d) Viehversicherungsvereine im Sinne des Landesgesetzes vom 11. November 1974, Nr. 20.
4. Versicherbare SchadensfälleDie Beihilfen werden für den Versicherungsschutz von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen gewährt. Der Versicherungsschutz deckt Viehausfälle aufgrund von Krankheit oder Unfällen, infolge von Tierseuchen oder Schädlingsbefall oder von widrigen Witterungsverhältnissen vergleichbar mit Naturkatastrophen und sonstigen widrigen Wetterverhältnissen. 5. Art und Ausmaß der BeihilfeDie Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrages bis zu 50 Prozent der zulässigen Ausgaben für die Bezahlung von Versicherungsprämien eines Versicherungsjahres gewährt. 6. Zulässige Ausgaben
Die förderbaren Versicherungsprämien dürfen sich bei Rindern und Pferden auf einen maximalen Versicherungswert von 2.000,00 € und bei Schafen und Ziegen von 400,00 € beziehen.Die zulässigen Ausgaben sind:a) für landwirtschaftliche Unternehmer, Konsortien, Versicherungsagenturen und Versicherungsbroker die für den Versicherungsschutz zu bezahlenden Versicherungsprämien des Versicherungsjahres, unter Berücksichtigung der laut Punkt 4 versicherbaren Schadensfälle;
b) für Viehversicherungsvereine die Versicherungsprämien, auf Grundlage der ausbezahlten und unter Berücksichtigung der laut Punkt 4 versicherbaren Schadensfälle zuzüglich eventueller Verwaltungsspesen des Vereins.
7. Gesuchseinreichung und Unterlagen
Das Gesuch muss bei der Landesabteilung für Landwirtschaft im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Februar nach Ablauf des Versicherungsjahres eingereicht werden.Dem Gesuch müssen beigelegt werden:-von den einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmern eine Kopie der Versicherungspolizze sowie eine Bankbestätigung über die Einzahlung der Versicherungsprämie innerhalb 31. Dezember des entsprechenden Versicherungsjahres.
-von den Konsortien, Versicherungsagenturen und Versicherungsbrokern; eine Sammelaufstellung der versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer mit den versicherten Tieren sowie eine Aufstellung der von den Versicherten zu bezahlenden Prämien mit Angabe der bezahlten Prämien.
-von den Viehversicherungsvereinen; eine Sammelaufstellung der, laut Punkt 4, erlittenen Schäden im abgelaufenen Versicherungsjahr und die Banküberweisungen der ausbezahlten Schäden an die Mitglieder, sowie eventuelle Verwaltungsspesen des Vereins.
8. Überprüfung
Das Landesamt für Viehzucht der Abteilung Landwirtschaft überprüft die Beitragswürdigkeit des Gesuches und die Angemessenheit der Versicherungsprämien. 9. Widerruf der BeihilfeFalls bei der Überprüfung des Beihilfegesuchs festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nicht bestehen bzw. falsche oder unwahre Erklärungen im Beihilfegesuch oder in den beigelegten Unterlagen festgestellt werden, so wird dem Antragsteller die Beihilfe entzogen und er muss diese, falls sie bereits ausgezahlt worden ist, mit den gesetzlichen Zinsen rückerstatten. 10. KontrollenIm Sinne des Artikels 2, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfeanträge durchgeführt.Die Auswahl der zu kontrollierenden Beihilfegesuche erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem Direktor des Amtes für Viehzucht und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt. 11. HäufungsverbotDie in dieser Maßnahme vorgesehenen Beihilfen sind nicht mit anderen staatlichen oder gemeinschaftlichen Beihilfen kumulierbar, wenn die Zusammenlegung eine Begünstigung ergibt, die höher ist als jene in Punkt 5. 12. Rechtswirksamkeit
Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2013.