(1) Für alles, was nicht in diesem Gesetz geregelt ist, wird, sofern vereinbar, die staatliche Gesetzgebung im Bereich Arzneimittelversorgung angewandt.
(2)Alle mit der Tätigkeit der Apotheken und der Abgabe von Arzneimitteln über Handelsbetriebe und Großhändler zusammenhängenden Verwaltungsbefugnisse werden von der Landesabteilung Gesundheit 29) ausgeübt. 30)
(3) Unter Beachtung der Bestimmungen, die von den zuständigen staatlichen Behörden erlassen werden, regelt die Landesabteilung Gesundheit im Detail die Vorgehensweise und die Bedingungen für die Verwendung und Verteilung der Arzneimittel, die zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes abgegeben werden. 31)
(4) Sind die Verwaltungsakte, die die Arzneimittelversorgung betreffen, an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personenkategorien gerichtet, werden sie im Amtsblatt der Region veröffentlicht. 32)