(1) Dieses Gesetz regelt die territoriale Arzneimittelversorgung und die Krankenhausarzneimittelversorgung, auch mit dem Ziel, einen besseren Zugang zum Apothekendienst zu gewährleisten.
(1/bis) Dieses Gesetz regelt auch die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse im Bereich Verteilung von Arzneimitteln über die Großhändler. 2)
(2) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf freie Wahl der Apotheke.