Urteil vom 17. November 2009, Nr. 373; Präs. Falk Ebner, Verf. Zelger
Für die Entscheidung eines Rekurses, mit welchem eine Abweichung des Bauwerkes von der erlassenen Baukonzession beklagt wird, ist es nicht von Belang, ob für die Errichtung desselben die Kataster- oder die reelle Grenze berücksichtigt ist; diese Frage muss im Zuge einer Grenzbereinigungsklage geklärt werden. Der Verwaltungsrichter hat festzustellen, ob das Bauwerk gemäß Baukonzession oder in Abweichung derselben errichtet worden ist.