Urteil vom 20. Oktober 2009, n. 347; Präs. Falk Ebner, Verf. Demattio
Im Rahmen der gebotenen, restriktiven Auslegung des Art. 107 der Landesraumordnung ist im Falle des Abs. 16 der Nachweis der konkreten Wohnzweckbestimmung des Gebäudes gefordert, wobei nur sein äußeres Erscheinungsbild als Wohngebäude (Hüttl mit Kamin) nicht genügt.