Urteil vom 4. August 2009, Nr. 283; Präs. Falk Ebner, Verf. Zelger
Der Ensembleschutz ist gemäß Art. 25 des Landesraumordnungsgesetzes Nr. 13 vom 11.8.1997 (zum Unterschied des Denkmal- und des Landschaftsschutzes) als urbanistische Maßnahme zu verstehen, wobei diese nicht einzelne Gebäude, sondern in der Regel eine Gesamtheit von Gebäuden und umliegende Freiflächen als Gesamtanlage berührt, d.h. das Verhältnis zwischen architektonischen Elementen und Eigenheiten der natürlichen oder der geschaffen Landschaft im Auge behält. Weite Waldflächen, landschaftliche Eigenheiten, Gewässer und vereinzelte Ruinen sind nicht geeignet, als Ensemble ausgewiesen zu werden; solche Bereiche sind zweifelsohne im Sinne des L.G. Nr. 16 vom 25.7.1970 dem Bereich des Landschaftsschutzes (und für die Ruinen eventuell dem Denkmalschutz) zuzuordnen.