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- die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Kontrollen im ökologischen Landbau, wie sie der gegenwärtigen Maßnahme beiliegen, zu genehmigen;
- der Kommission, gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung Nr. 1857/2006, spätestens zehn Arbeitstage vor Anwendung dieser Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung derselben, die im amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, zu übermitteln.
1. Gegenstand der Beihilfe
2. Begünstigte der Beihilfe
3. Zugelassene Ausgaben
4. Höhe der Beihilfe
5. Einreichung und Bearbeitung der Gesuche
6. Widerruf
7. Kontrollen
8. Häufungsverbot
Die in gegenständlicher Maßnahme vorge-sehenen Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Beihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden.
9. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer