Zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes laut Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, "Neue Handelsordnung", und entsprechender Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, werden bei der Genehmigung der Errichtung, Verlegung und Änderung von Tankstellen diese Richtlinien berücksichtigt. Dabei sind insbesondere eine gleichmäßige und rationelle Verteilung der Tankstellen auf dem Landesgebiet sowie deren ausreichende Rentabilität zu fördern und Anlagen zu gewährleisten, die den Qualitätsansprüchen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht werden.
Art. 19 (Die Errichtung von neuen Tankstellen ist unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen auf den Flächen erlaubt, die die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien haben.)
Neue Tankstellen sind so zu bemessen, dass sie Vorrichtungen für die Abgabe von Benzin und Dieselöl für Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, von Flüssig- und Methangas vorsehen.