I.1. Für die Verwaltung der Milchquoten bedeutet:
- „bewirtschaftete Futterfläche jene Fläche, die der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes in Eigen-tum, in Pacht oder in Leihe hat und bearbeitet, sofern es sich dabei um Wiese, Ackerbau und Ackerfutterbau handelt und aus dem Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen hervorgeht; Wiese Sonderfläche, Dauerwiese und Acker werden mit dem Faktor 1,0, Wiese Halbschürig mit dem Faktor 0,5 und Ackerfutterbauflächen mit dem Faktor 1,3 multipliziert;
- „eigenständige Produktionseinheit eine Struktur, der wenigstens ein autonomer Stall, eine Futterfläche in Eigentum, Pacht oder Leihe, und ein Bestand an Milchkühen, welche für die Nutzung der zugeteilten Milchquote im autonomen Stall gemolken werden, angehören;
- „Erzeuger der landwirtschaftliche Unternehmer – eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, der einen Betrieb im geografischen Gebiet des Landes bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert;
- „Betrieb die Gesamtheit der vom Erzeuger bewirtschafteten Produktionseinheiten mit Sitz im geografischen Gebiet des Landes;
- „Bezugsjahr der Zeitraum vom 1. April bis 31. März;
-„Landesreserve die Landesreserve der Milchquoten;
- „Gesetzesdekret das Gesetzesdekret vom 28. März 2003, Nr. 49, umgewandelt in Gesetz mit Ab-änderungen mit Gesetz vom 30. Mai 2003, Nr. 119;
- „Ministerialdekret das Ministerialdekret vom 31. Juli 2003 des Ministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Durchführungsmodalitäten zum Gesetz vom 30. Mai 2003, Nr. 119, betreffend die Einhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Italien vom 8. August 2003, Nr. 183;
- „Land das Land Südtirol;
- „Amt das Amt für Viehzucht bei der Landesabteilung Landwirtschaft.