AnlageKriterien und Modalitäten für die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung für die Anscha f fung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Landesberufs- und Landesfachschulen, g e mäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Dezember 2001, 19.
Artikel 1
Anwendungsbereich
1. Die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung für die Anschaffung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Landesberufs- und Landesfachschulen hat als Ziel, den Einsatz der neuen Technologien im Unterricht und in der Vorbereitungs- sowie Verwaltungsarbeit zu fördern und trägt als Teil der g e samten “Bildungsoffensive Neue Medien” zur Schulentwicklung bei.
2. Die Möglichkeit die Rückvergütung gemäß Absatz 1 zu beanspruchen ist für die Dauer von drei Jahren vorgesehen.
3.Mit der Initiative, die unter Absatz 1 angeführt ist, sollen folg ende Ziele erreicht werden:
neue Technologien in ihrer Arbeit kompetent einzu setzen,
“on-line” Projekte erstellten ,
4. Die Rückvergütung beläuft sich auf 40% der anerkannten Kosten bis zu maximal 520 ,00 € .
Artikel 2
Finanzierungen
1.Für die Anschaffung von Hard- und Software ist nur eine Rückvergütung vorgesehen.
3. Die Rückerstattung erfolgt auf Grund der bereits vor der Gesuchsstellung vom Antragsteller oder A n tragstellerin und nicht vor dem 9. Jänner 2002 getätigten K äufe von Hard- und Software.
Artikel 3
Anspruchsberechtigte
1.Anrecht auf Gewährung einer Rückvergütung haben:
Lehrpersonen der Landesberufs- und Landesfachschulen, mit unbefristetem Auftrag, welche sich im Dienst befinden ;
Beauftragte Lehrpersonen, die in der Rangordnung eingetragen sind und nachweislich bereits mehr als drei Jahre, mit wenigstens 180 Tagen Dienst je Schuljahr an Schulen versehen haben;
2. Mit dem Antrag wird vom Antragsteller oder von der Antragstellerin eine Erklärung abgegeben , mit welcher sich der Antragsteller oder die Antragstellerin verpflichtet, die neuen Technologien im Zusa m menhang mit der eigenen Unterrichtstätigkeit zu verwenden und sich entsprechend weiterzubilden.
Artikel 4
Zugelassene Ausgaben
1.Für die Gewährung der Rückvergütungen gemäß Artikel 2 werden die Ausgaben für den Kauf von Hard- und Software gemäß Anlage 1) berücksichtigt.
Artikel 5
Gesuchsmodalitäten und Höhe der Rückvergütung
1. Das Ansuchen, welches gemäß beiliegendem Muster abzufassen und vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu unterschreiben ist , muss bei der zuständigen Abteilung für die Berufsbildung eing e reicht werden. Diese sorgt für die Überprüfung der Anträge und deren Bearbeitung.
Artikel 6
Vorrang bei der Gewährung der Rückvergütung
1.Den Vorrang bei der Gewährung der Rückvergütung erhalten jene Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, welche einen Titel gemäß Anlage 2) nachweisen können.
Für die weitere Reihenfolge wird das Einreichdatum des Antrages berücksichtigt.
Sollten für das entsprechende Finanzjahr die Mittel nicht mehr ausreichen und sollten Gesuche mit dem selben Datum eingereicht worden sein, so wird eine Bearbeitungsrangordnung auf Grund folgender Kriterien erstellt:
Vorrang auf Grund der Funktion:
Lehrperson mit unbefristetem Lehrauftrag
Lehrpersonen, die in der Rangordnung eingetragen sind und nachweislich bereits mehr als drei Jahre, mit wenigstens 180 Tagen Dienst je Schuljahr an Schulen versehen haben;
2.Anträge, welche auf Grund der Verfügbarkeit in einem Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, bleiben für das folgende Jahr aufrecht.
3.Die Gewährung der Rückvergütungen wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors genehmigt.
Artikel 7
Flüssigmachung
1.Die Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nach deren Genehmigung in einer einzigen Rate auf Grund, der dem Antrag beigelegten Originalbelegen des Ankaufes.
2. Die Ausgabenbelege müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auf den Namen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchsstellerin ausgestellt sein, ordnungsgemäß quittiert sein.
3. Aus den Belegen muss die Art der angekauften Hard- oder Software ersichtlich sein. Sind auf dem Beleg auch andere Positionen angeführt werden nur jene Beträge berücksichtigt, welche die zugelassenen Artikel betreffen.
Artikel 8
Nachkontrollen
1.Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Artikel 2, Absatz 3, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ans u chen durch.
2.Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt.
3.Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres nach der Flüssigmachung der Rückvergütung we r den die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
4.Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stel l vertreter, und zwei Sachbearbeitern der Abteilung wovon einer die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
5.Bei den Stichprobenkontrollen wird überprüft ob die vom Gesuchssteller bzw. der Gesuchsstellerin vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen und ob die Ausgaben, tatsächlich getätigt worden sind.
6.Zusätzlich zur Überprüfung der Gesuche und der Erklärungen, wird eine Erhebung und Auswertung des Einsatzes der neuen Technologien vorgenommen.
Anlage 1
LISTE DER HARD- UND SOFTWARE
Der Gesamtbetrag kann sich auch aus mehreren Einzelbelegen auch von unterschiedlichen Bezugsquellen (In- und Ausland) und Zeiten (nicht vor dem festgelegten Termin) zusammensetzen. Aus den Belegen muss die Art der Hardware oder Software ersichtlich sein. Sind auf dem Beleg auch andere Positionen angeführt werden nur jene Beträge addiert, die die zugelassenen Artikel betreffen.
HARDWARE
Personal-Computer sowohl als Stand-Geräte als auch als tragbare Geräte (Notebook, Laptop) aber keine Spielkonsolen
einschließlich jeder Art von Peripheriegeräten wie Monitor, Drucker, Scanner
Eingabegeräte wie: Maus, Tastatur, Grafiktablett
Externen und internen Erweiterungen wie CD-, DVD- Laufwerke bzw. Schreibgeräte (jedoch keine Stand-alone CD- oder DVD- Abspiel- oder Brenngeräte)
Speichermedien wie RAM-Erweiterungen, externe oder interne Festplatten, Speicherkarten
alle Arten von Schnittstellen zum Anschluss von Peripheriegeräten oder zur Telekommunikation wie SCSI, USB oder Firewire, Netzwerkkarten, Modem, ISDN oder xDSL-Geräten
SOFTWARE
Jede Art von Standardsoftware auf CD oder DVD mit Ausnahme von Computerspielen, wieOffice-Pakete,
Multimediale Nachschlagewerke und didaktische Softwarepakete auf CD oder DVD
Anlage
| Vorrangtitel |
A | Spezialisierungs- oder Masterkurse zum Einsatz der Neuen Medien/Neuen Technologien oder Multimedia, organisiert von der Universität, auch On-line-Kurse, unter der Voraussetzung, dass das Abschlussdiplom erworben wurde |
B | Kursfolgen/Lehrgänge zum Einsatz der Neuen Medien/Neuen Technologien im Ausmaß von mindestens 100 Stunden im Jahr, die ein Abschlusszertifikat vorsehen; oder “Procopius”-Kurs für die Zusammenarbeit im Netz Wird nur anerkannt, wenn mindestens 75% des Kurses besucht worden ist. |
C | Mit Erfolg abgeschlossener INTEL-Kurs (im Ausmaß von 40 Stunden) Einsteiger-Kurs der vom Hauptschulamt (40 Stunden) organisiert worden ist
Erfolgreiche Abschluss der Kursfolge (40 Stunden) für Koordinatoren und Verantwortliche der Informatik an ladinischen Schulen |
D | Europäischer Computerführerschein ECDL (oder gleichwertige), mindestens 3 Module |
E | Microsoft-Zertifizierung oder gleichwertige technische Zertifizierung |
F | Begleitung und Koordinierung von Projekten mit Schülern/Studenten im Bereich der Neuen Medien, welche bei Wettbewerben regionale, nationale oder internationale Anerkennung erhalten haben, von mindestens 3 Projekten |
G | Referententätigkeit bei der Fortbildung von Lehrpersonen im Bereich Neue Medien von mindestens 10 Stunden |
H | Mitarbeit in Neue Medien/Neue Technologien - Arbeitsgruppen an Schulen oder Arbeitsgruppen zur Erstellung und Ajournierung der Homepage der Schule oder Mitarbeit in EDV-Arbeitsgruppen am Pädagogischen Institut für mindestens ein Jahr |
I | Tätigkeit als EDV-Beauftragter der Schule für mindestens ein Jahr |
J | Tätigkeit als freigestellte, teilfreigestellte oder abkommandierte Lehrkraft zur Betreuung von Projekten im Bereich Neue Medien für mindestens ein Jahr |
K | Fachlehrer/in für ein Fach, in dem der Einsatz von neuen Technologien wesentlicher Bestandteil ist, weil vom spezifischen Fachlehrplan vorgesehen |
L | Regelmäßiger Einsatz der neuen Technologien im Unterricht oder in Projekten für mindestens zwei Jahre |
Ansuchen ....omissis....