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die Berufslehrgänge für die Ausübung des Handels im Lebensmittelsektor, gemäß Artikel 3 des D.LH. Nr. 39/2000, welche als geeignet anerkannt werden, müssen nach folgenden Kriterien organisiert werden:
a) Lehrfächer:
- Warenkunde
- Hygienebestimmungen, HACCP
- Gesetzgebung über die Sicherheit und den Schutz des Verbrauchers
- Arbeitsrecht
- Umgang mit Kunden und Service
- Verkaufskunde und Marketing
- Handels- und Gastgewerbeordnung
b) Dauer des Lehrgangs:
- Der Lehrgang muss mindestens eine Dauer von 90 Stunden haben
c) Modalität
- Es muss eine schriftliche (z.B.Test) und eine eventuelle mündliche Abschlussprüfung vorgesehen sein.
- Die Lehrgänge müssen je nach Anfrage in italienischer oder deutscher Sprache abgehalten werden.
Die Ausgabe für die Organisierung der obgenannten Kurse kann auf das Kapitel Nr. 72102 berechnet und mit Maßnahme des Direktors der Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen ausgezahlt werden.
diesen Beschluss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.