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1. Die Berechnung des Kontingentes an bezahlbaren Überstunden der Schuldirektionen erfolgt anhand der nachstehenden Tabelle:
2. Die Anzahl der Stunden für die Tätigkeit der Schulleiter und Außensektionsleiter, die im Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Sinne von Absatz 3, Artikel 7 des Landeskollektivvertrages geleistet werden, soll so gering wie möglich gehalten werden.
3. Die Zulage für Direktorenstellvertreter laut Art. 13 des Landeskollektivvertrages ist mit der Vergütung für die Überstunden als Schulleiter nicht kumulierbar.
4. Die Verteilung der Kontingente auf die einzelnen Schulstellen wird vom Direktor unter Berücksichtigung der zugewiesenen Aufgaben und nach Anhören der Schulleiter bzw. der Außensektionsleiter vorgenommen.
5. Die von den einzelnen Schulen nicht vollständig aufgebrauchten Kontingente bezahlbarer Überstunden können vom Schulamt auf begründeten Antrag anderer Schuldirektionen zugewiesen werden.