b e s c h l o s s e n :
1. (Zeitliche Einschränkung) Für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugsschleppstarts sind zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm das Starten und Landen von motorbetriebenen Luftfahrzeugen auf dem Flughafen von St. Jakob (Bozen) und auf den anderen Zivilflugplätzen des Landes sowie das Überfliegen des Bozner Talkessels untersagt:
a) montags bis freitags vor 7 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr und nach Sonnenuntergang;
b) samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9 Uhr und nach 13 Uhr.
2. (Ausnahmen) Die zeitlichen Einschränkungen nach Punkt 1) gelten nicht für Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen. Luftfahrzeuge entsprechen den erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgelegten Lärmgrenzwert um 8 dB(A) unterschreiten. Ebenso ausgenommen von obgenannten Einschränkungen sind Luftfahrzeuge, welche außerhalb der Provinz Bozen starten und in der Provinz Bozen landen und jene, die in der Provinz Bozen starten und außerhalb der Provinz Bozen landen.
3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.