1.1 In der Landesverwaltung erfolgt die befristete Aufnahme von Personal seit 1995 vermehrt über Wettbewerber oder Auswahlverfahren.
1.2 Falls die Abwicklung von Wettbewerben oder Auswahlverfahren aus Gründen dringenden Bedarfs nicht abgewartet werden kann, so wird Personal befristet auch über Rangordnungen aufgenommen, deren Erstellung und Nutzung unter Beachtung transparenter und objektiver Regeln erfolgt.