8.1 Der befristete Dienst ist für die Verwaltung bedeutsam, weshalb eine Reihe von Aspekten kollektivvertraglich geregelt werden. So leistet jeder neu aufgenommene Mitarbeiter eine Probezeit von drei Monaten ab. Weiters wird die Leistung des befristet beschäftigten Mitarbeiters einmal im Jahr beurteilt, und zwar auf der Grundlage einer vorausgehenden Vereinbarung über die zu erledigenden Aufgaben und zu erreichenden Ziele.
8.2 Wird ein Dienstverhältnis wegen anhaltend ungenügender Leistung oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit aufgelöst, so kann für das gleiche Berufsbild nicht mehr um die Einreihung in die Rangordnung angesucht werden. Der bislang bei der Landesverwaltung geleistete Dienst wird nicht bewertet. Aus triftigen Gründen kann die Personalabteilung verfügen, dass der Bewerber in der Rangordnung desjenigen Berufsbilds erneut aufgenommen wird, in dem er die Probezeit nicht bestanden hat.
8.3 Wiederholt sich die Auflösung des Dienstverhältnisses aus einem der unter 8.2 angeführten Gründe oder erfolgt sie aus disziplinären Gründen, so wird der Bewerber aus allen Rangordnungen gestrichen. Der Bewerber verliert das Recht auf die Einreihung in jegliche Rangordnung.